Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des Luftverkehrsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung hoheitlicher Aufgaben im Bereich der Luftfahrt auf private juristische Personen und legt die Bedingungen sowie Haftungsgrenzen dafür fest. Sie ermöglicht es privaten Unternehmen, bestimmte Prüfungen und Bescheinigungen für Luftfahrtgeräte der Bundeswehr durchzuführen.
Was es regelt
- Die Übertragung hoheitlicher Aufgaben an private juristische Personen.
- Die Voraussetzungen für die Beleihung dieser juristischen Personen.
- Den Umfang der Aufgaben, die übertragen werden können (Stückprüfung und Nachprüfung von Luftfahrtgeräten).
- Die Bedingungen für den Widerruf einer solchen Beleihung.
- Die Haftungsgrenzen für den Rückgriff der Bundesrepublik Deutschland bei Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der beliehenen juristischen Person verursacht wurden.
Wen es betrifft
- Juristische Personen des privaten Rechts, die Luftfahrtgeräte herstellen oder instand halten und für die Bundeswehr tätig sind.
- Das Luftfahrtamt der Bundeswehr, das die Beleihung vornimmt und überwacht.
Eckpunkte
- Eine Beleihung ist nur möglich, wenn die juristische Person als Luftfahrtbetrieb nach dem nationalen Regelverfahren des Prüf- und Zulassungswesens für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät der Bundeswehr (Altverfahren) genehmigt ist.
- Die Beleihung umfasst die Durchführung der Stückprüfung oder Nachprüfung und die Bescheinigung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgeräten.
- Die Beleihung wird widerrufen, wenn die Genehmigung nicht mehr besteht oder die Bundeswehr die Aufgaben selbst übernehmen will.
- Der Höchstbetrag für den Rückgriff bei der beliehenen juristischen Person reicht von 750.000 Rechnungseinheiten (für Luftfahrzeuge unter 500 kg Höchstabflugmasse) bis zu 700 Millionen Rechnungseinheiten (für Luftfahrzeuge ab 500.000 kg Höchstabflugmasse).
Gesetzestext
Verordnung über die Beleihung juristischer Personen des privaten Rechts gemäß § 30a des LuftverkehrsgesetzesSonstErsetzt V 96-1-55 v. 15.9.2019 I 1402 (LuftVGBV)
(+++ Textnachweis ab: 1.11.2024 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium der Verteidigung verordnet auf Grund –des § 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
- Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) eingefügt worden ist, und–des § 31e Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe a des Gesetzes vom
- Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Begriffsbestimmungen
§ 2Beleihung
Die Übertragung der in § 4 aufgeführten hoheitlichen Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts auf juristische Personen des privaten Rechts erfolgt durch Verwaltungsakt des Luftfahrtamtes der Bundeswehr.
§ 3Voraussetzungen für die Beleihung
§ 4Gegenstand der Beleihung
§ 5Widerruf der Beleihung
Die Beleihung ist zu widerrufen, wenn 1.die in § 3 Absatz 1 genannte Genehmigung nicht mehr besteht oder sie in der Weise eingeschränkt wurde, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist,2.die Bundeswehr entscheidet, die durch Verwaltungsakt nach § 2 übertragenen Aufgaben zukünftig selbst wahrzunehmen.
§ 6Höchstbetrag für den Rückgriff bei der beliehenen juristischen Person des privaten Rechts
§ 7Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die LuftVG-Beleihungsverordnung vom 15. September 2019 (BGBl. I S. 1402) außer Kraft.