Saatgutbeihilfeverordnung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beihilfen für Saatgut im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation der Europäischen Gemeinschaften. Sie legt die Voraussetzungen und Verfahren für den Erhalt dieser finanziellen Unterstützung fest.
Was sie regelt
- Die Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zur Saatgut-Marktorganisation.
- Die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung und der genannten Rechtsakte.
- Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für Saatgut.
- Meldepflichten, Antragsverfahren und Aufbewahrungspflichten für Beihilfeberechtigte.
Wen es betrifft
- Züchter, Saatgutfirmen und Vermehrer, die beihilfefähiges Saatgut erzeugen.
- Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Die Absicht zur Erzeugung von beihilfefähigem Saatgut muss der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gemeldet werden, entweder durch eine Vermehrungserklärung oder Mitteilung des Vertragsabschlusses.
- Der Beihilfeantrag muss bis zum 31. Mai des auf die Ernte des Saatgutes folgenden Jahres schriftlich bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eingereicht werden.
- Dem Antrag ist ein Anerkennungsnachweis für das Saatgut beizufügen.
- Beihilfeberechtigte müssen zusätzliche Aufzeichnungen über Vermehrungsflächen und Saatgutmengen führen und diese sowie weitere relevante Unterlagen bis zum Ablauf des sechsten auf das Jahr der Saatguternte folgenden Kalenderjahres aufbewahren.
Gesetzestext
1993-10-20BGBl I1993, 1756SaatgutbeihilfeverordnungStand
(+++ Textnachweis ab: 27.10.1993 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 7, des § 15 Satz 1, des § 16 und des § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft:
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe.
§ 2Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
§ 3Voraussetzung für die Beihilfegewährung
§ 4Registrierung
§ 5Beihilfeantrag
§ 6Ergänzende Melde- und Vorlagepflichten
Der Züchter, die Saatgutfirma oder der Vermehrer hat Änderungen des nach § 3 Abs. 1 gemeldeten Vermehrungsvorhabens unverzüglich der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mitzuteilen. Sie sind verpflichtet, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung auf Verlangen die Mitteilung über die Ergebnisse der Prüfung des Feldbestandes vorzulegen.
§ 7Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 8Muster und Vordrucke
Sofern die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Vermehrungserklärung oder die Mitteilung des Vertragsabschlusses nach § 3 Abs. 1, den Beihilfeantrag nach § 5 Abs. 1 oder für die Änderungsmitteilung nach § 6 Satz 1 Muster im Bundesanzeiger bekanntgegeben hat oder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen für Saatgut vom
- Februar 1973 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch die Verordnung vom
- April 1975 (BGBl. I S. 965), außer Kraft; ihre Vorschriften sind jedoch hinsichtlich der Gewährung von Beihilfen für Saatgut im Wirtschaftsjahr 1993/94 weiter anzuwenden. § 9 Satz 2 Halbsatz 1 (Kursivdruck): Aufhebungsvorschrift
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.