Vorschlag für eine Verordnung des Rates über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die General
Kurz gesagt
Dieses Gesetz ist ein Vorschlag für eine Verordnung, die vorübergehende Maßnahmen für die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) festlegt. Es soll diesen Gesellschaften ermöglichen, ihre Versammlungen trotz der COVID-19-Pandemie fristgerecht abzuhalten.
Was es regelt
- Die Fristen für die Abhaltung von Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE).
- Die Fristen für die Abhaltung von Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE).
- Eine Abweichung von der sechsmonatigen Frist für die Abhaltung dieser Versammlungen.
- Die Gültigkeit dieser befristeten Maßnahmen für das Jahr 2020.
Wen es betrifft
- Europäische Gesellschaften (SE).
- Europäische Genossenschaften (SCE).
Eckpunkte
- SE und SCE, die im Jahr 2020 eine Versammlung abhalten müssen, können diese innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abhalten.
- Die Versammlung muss spätestens am 31. Dezember 2020 stattfinden.
- Dies ist eine befristete Maßnahme aufgrund der COVID-19-Pandemie.
- Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Gesetzestext
lag für eine Verordnung des Rates über befristete Maßnahmen in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE) und die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE) Der Vo
(+++ Textnachweis ab: 20.5.2020 +++)
PräambelDer Rat der Europäischen Union – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 352, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
Art 1Befristete Maßnahme in Bezug auf die Hauptversammlungen Europäischer Gesellschaften (SE)
Europäische Gesellschaften (SE), die verpflichtet sind, im Jahr 2020 eine Hauptversammlung nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 abzuhalten, können abweichend von dieser Bestimmung die Versammlung innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abhalten, sofern die Versammlung spätestens am 31. Dezember 2020 stattfindet.
Art 2Befristete Maßnahme in Bezug auf die Generalversammlungen Europäischer Genossenschaften (SCE)
Europäische Genossenschaften (SCE), die verpflichtet sind, im Jahr 2020 eine Generalversammlung nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 abzuhalten, können abweichend von dieser Bestimmung die Versammlung innerhalb von 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres abhalten, sofern die Versammlung spätestens am 31. Dezember 2020 stattfindet.
Art 3Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Schlussformel Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am ...Im Namen des Rates Der Präsident