Kurz gesagt
Diese Anordnung legt die Form und die Führung der deutschen Flaggen fest, insbesondere der Bundesflagge, der Standarte des Bundespräsidenten und der Dienstflagge der Bundesbehörden. Sie regelt, welche Flaggen von welchen Bundesstellen und Amtsträgern verwendet werden dürfen.
Was es regelt
- Die genaue Gestaltung der Bundesflagge, der Standarte des Bundespräsidenten und der Dienstflagge der Bundesbehörden.
- Die Verwendung dieser Flaggen durch Bundesstellen und an Dienstgebäuden sowie Wasserfahrzeugen des Bundes.
- Die Führung von Flaggen an Dienstkraftfahrzeugen bestimmter Amtsträger.
- Zuständigkeiten bei Änderungen und Zweifelsfällen bezüglich der Flaggenführung.
Wen es betrifft
- Alle Stellen des Bundes.
- Amtsträger des Bundes, wie der Bundespräsident, der Bundeskanzler, Bundesminister und Leiter von Bundesbehörden.
Eckpunkte
- Die Bundesflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen: oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben, im Verhältnis Höhe zu Länge von 3 zu 5.
- Die Dienstflagge der Bundesbehörden hat die gleichen Querstreifen wie die Bundesflagge, zusätzlich aber den Bundesschild, der etwas zur Stange hin verschoben ist und in die schwarzen und goldfarbenen Streifen übergreift.
- Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge.
- An Dienstkraftfahrzeugen dürfen Flaggen nur geführt werden, wenn sich der jeweilige Amtsinhaber oder dessen Stellvertreter im Fahrzeug befindet, und die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen.
📄 Gesetzestext
FlaggAnO 19961996-11-13BGBl I1996, 1729Anordnung über die deutschen FlaggenStandGeändert durch AnO v. 22.11.2005 I 3181(+++ Textnachweis ab: 21.11.1996 +++)
FlaggAnO 1996EingangsformelAuf Vorschlag der Bundesregierung bestimme ich zur Form und Führung der deutschen Flaggen:
FlaggAnO 1996I.1.Die Bundesflagge besteht aus drei gleich breiten Querstreifen, oben schwarz, in der Mitte rot, unten goldfarben, Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Die Bundesflagge kann auch in Form eines Banners geführt werden. Das Banner besteht aus drei gleich breiten Längsstreifen, links schwarz, in der Mitte rot, rechts goldfarben. 2.Die Standarte des Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ist ein gleichseitiges, rotgerändertes, goldfarbenes Rechteck, darin der Bundesadler, schwebend, nach der Stange gewendet, Verhältnis der Breite des roten Randes zur Höhe der Standarte wie 1 zu 12. 3.Die Dienstflagge der Bundesbehörden (Bundesdienstflagge) hat die gleichen Querstreifen wie die Bundesflagge, darauf, etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Streifen je bis zu einem Fünftel übergreifend, den Bundesschild, den Adler nach der Stange gewendet, Verhältnis der Höhe zur Länge des Flaggentuches wie 3 zu 5. Wird die Bundesdienstflagge in Bannerform verwendet, ist der Bundesschild, den Adler zum schwarzen Streifen hin gewendet, parallel zu den Längsstreifen ausgerichtet, etwas nach der Stange hin verschoben, in den schwarzen und den goldfarbenen Teil je bis zu einem Fünftel übergreifend. 4.Die Muster zu den Nummern 1 bis 3 sind in Anhang 1 wiedergegeben.
FlaggAnO 1996II.Alle Stellen des Bundes führen die Bundesdienstflagge. Der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin führt die Standarte am jeweiligen Amtssitz. Dienstgebäude des Bundes können mit der Bundesflagge oder mit der Bundesdienstflagge beflaggt werden; dies gilt auch für Wasserfahrzeuge im öffentlichen Dienst des Bundes.
FlaggAnO 1996III.An Dienstkraftfahrzeugen können bei dienstlichen Fahrten die in den Anhängen 2 und 3 beschriebenen Flaggen geführt werden, wenn sich der Amtsinhaber oder die Amtsinhaberin oder in den in Nummer 2 des Anhangs 2 bezeichneten Fällen der Stellvertreter oder die Stellvertreterin im Fahrzeug befindet. Die Flagge ist am rechten Kotflügel anzubringen.
FlaggAnO 1996IV.Über Änderungen des Anhangs 2 sowie bei Zweifeln hinsichtlich der Berechtigung zum Führen der Bundesdienstflagge oder des anzuwendenden Musters nach Anhang 3 entscheidet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem jeweils zuständigen Verfassungsorgan oder Bundesministerium.
FlaggAnO 1996V.1.Die Führung der Bundesdienstflagge an Dienstkraftfahrzeugen der deutschen Vertretungen im Ausland regelt das Auswärtige Amt. 2.Die Flaggenführung bei der Bundeswehr und bei der Bundespolizei wird besonders geregelt.
FlaggAnO 1996VI.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
FlaggAnO 1996SchlußformelDer Bundespräsident
FlaggAnO 1996Anhang 1Flaggen der Bundesrepublik Deutschland(Fundstelle: BGBl. I 1996, S. 1730)
Standarte des BundespräsidentenBundesflaggeBundesdienstflaggeBundesflagge in BannerformBundesdienstflagge in Bannerform
FlaggAnO 1996Anhang 2(1) An Dienstkraftfahrzeugen führen
1.
der Bundespräsident oder die Bundespräsidentin die Standarte gemäß Abschnitt I Nr. 2 der Anordnung,
2.
a)
der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Bundestages,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
b)
die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Deutschen Bundestages,
die Vizepräsidenten und Vizepräsidentinnen des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c)
der Direktor oder die Direktorin beim Deutschen Bundestag,
der Direktor oder die Direktorin des Bundesrates
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),
3.
a)
der Bundeskanzler oder die Bundeskanzlerin
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
b)
die Bundesminister und Bundesministerinnen
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c)
die Staatssekretäre und Staatssekretärinnen des Bundes,
der Chef oder die Chefin des Bundespräsidialamtes,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesrechnungshofes,
der Präsident oder die Präsidentin der Deutschen Bundesbank
die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),
d)
die Leiter und Leiterinnen der Bundesoberbehörden
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV),
e)
die Leiter und Leiterinnen der Bundesmittelbehörden
die Bundesdienstflagge in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm (Muster V),
f)
die Leiter und Leiterinnen der Bundesunterbehörden
die Bundesdienstflagge in Standerform in der Größe 15 x 25 cm (Muster VI),
4.
a)
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesverfassungsgerichts
die Bundesdienstflagge in der Größe 30 x 30 cm (Muster I),
b)
der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin des Bundesverfassungsgerichts
die Bundesdienstflagge in der Größe 25 x 25 cm (Muster II),
c)
die Präsidenten und Präsidentinnen der obersten Gerichtshöfe des Bundes
die Bundesdienstflagge in der Größe 18 x 25 cm (Muster III),
d)
der Präsident oder die Präsidentin des Bundespatentgerichts,
der Präsident oder die Präsidentin des Bundesdisziplinargerichts,
der Generalbundesanwalt oder die Generalbundesanwältin beim Bundesgerichtshof,
der Oberbundesanwalt oder die Oberbundesanwältin beim Bundesverwaltungsgericht,
der Bundesdisziplinaranwalt oder die Bundesdisziplinaranwältin
die Bundesdienstflagge in der Größe 15 x 25 cm (Muster IV).
(2) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe c bis f und Nr. 4 Buchstabe a, c und d gilt entsprechend für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen, wenn sie die Vertretung ausüben.
FlaggAnO 1996Anhang 3Flaggen für DienstkraftfahrzeugeMuster IMuster IIMuster IIIMuster IVMuster VMuster VIMaßangaben in Zentimetern
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.