Verordnung zur Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Luftverkehrsteuergesetzes, indem sie ergänzende Bestimmungen zu Begriffen, der Erteilung von Erlaubnissen und Anzeichen für eine Steuergefährdung festlegt. Sie dient dazu, die Erhebung der Luftverkehrsteuer zu präzisieren und zu sichern.
Was es regelt
- Ergänzende Begriffsbestimmungen für Luftverkehrsunternehmen.
- Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter.
- Definition von Anzeichen, die auf eine Gefährdung der Steuer hindeuten.
- Eine Kleinbetragsregelung für die Abweichung bei der Festsetzung oder Änderung von Steuern.
Wen es betrifft
- Luftverkehrsunternehmen, die gewerblich Personen befördern.
- Steuerschuldner der Luftverkehrsteuer.
Eckpunkte
- Als Luftverkehrsunternehmen gilt auch, wer die gewerbliche Beförderung von Personen betreibt und dafür eine Genehmigung oder Erlaubnis benötigt.
- Die Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter wird schriftlich oder elektronisch vom Hauptzollamt erteilt und kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
- Eine Gefährdung der Steuer liegt unter anderem vor, wenn Auskünfte verweigert, Unterlagen nicht vorgelegt oder Steuern wiederholt nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden.
- Eine Abweichung bei der Steuerfestsetzung oder -änderung wird nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 25 Euro beträgt.
Gesetzestext
LuftVStDVLuftVStDV2012-08-22BGBl I2012, 1812Luftverkehrsteuer-DurchführungsverordnungVerordnung zur Durchführung des LuftverkehrsteuergesetzesStandZuletzt geändert durch Art. 8 V v. 14.8.2020 I 1960SonstMittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 2 u. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war (+++ Textnachweis ab: 1.9.2012 +++) LuftVStDVEingangsformelEs verordnen–das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 18 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8,–das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern auf Grund des § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 sowie–das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf Grund des § 18 Absatz 2 Nummer 1des Luftverkehrsteuergesetzes vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885): LuftVStDVInhaltsübersichtAbschnitt 1Zu § 2 des Gesetzes§ 1Ergänzende Begriffsbestimmungen zum GesetzAbschnitt 2Zu § 8 des Gesetzes§ 2Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher BeauftragterAbschnitt 3Zu § 9 des Gesetzes§ 3Anzeichen für eine Gefährdung der SteuerAbschnitt 4Zu den §§ 12 und 18 Absatz 3 des Gesetzes§ 4(weggefallen)§ 5(weggefallen)§ 6(weggefallen)Abschnitt 5Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung§ 6aKleinbetragsregelungAbschnitt 6Inkrafttreten§ 7Inkrafttreten LuftVStDV010Abschnitt 1Zu § 2 des Gesetzes LuftVStDV§ 1Ergänzende Begriffsbestimmungen zum GesetzAls Luftverkehrsunternehmen im Sinne des § 2 Nummer 2 des Gesetzes gilt auch, wer die gewerbliche Beförderung von Personen betreibt und infolgedessen einer Genehmigung oder Erlaubnis nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung bedarf. LuftVStDV020Abschnitt 2Zu § 8 des Gesetzes LuftVStDV§ 2Erteilung der Erlaubnis als steuerlicher Beauftragter