Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erfassung und Nutzung persönlicher Daten in einem automatisierten System, um die Einhaltung von Tierschutzbestimmungen bei Betrieben zu überwachen, die Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen.
Was sie regelt
- Die Erhebung von Daten vor der Erteilung einer Erlaubnis zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten.
- Die Erhebung von Daten bei Kontrollen durch die zuständigen Behörden.
- Die Speicherung und Übermittlung dieser Daten im automatisierten Verfahren.
- Die Löschung der gesammelten Daten nach bestimmten Fristen.
Wen es betrifft
- Antragsteller für Erlaubnisse zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten.
- Betriebe, die Tiere an wechselnden Orten zur Schau stellen.
Eckpunkte
- Die erteilende Behörde erhebt vor Erteilung einer Erlaubnis Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum des Antragstellers und des Betriebsinhabers, den Namen des Betriebes, die Art der Tiere und die verantwortliche Person.
- Die kontrollierende Behörde erhebt bei Kontrollen die Anzahl und Kennzeichnung der Tiere sowie die bereits genannten Daten, falls diese nicht vorliegen oder aktualisiert werden müssen.
- Alle gesammelten Daten werden in einem automatisierten Verfahren gespeichert und können zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden.
- Daten werden gelöscht: ein Jahr nach Einstellung der Tätigkeit, fünf Jahre nach einer Kontrolle oder ein Jahr nach der unanfechtbaren Ablehnung eines Antrags.
Gesetzestext
Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden OrtenStandGeändert durch Art. 5 V v. 12.12.2013 I 4145
(+++ Textnachweis ab: 19.3.2008 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund des § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 16 Abs. 6 Satz 2 und 3 durch das Gesetz vom
- Dezember 2007 (BGBl. I S. 3001, 2008 I S. 47) neugefasst worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkommission:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im automatisierten Verfahren zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch Betriebe im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes.
§ 2Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist 1.erteilende Behörde: die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde;2.kontrollierende Behörde: die für die Kontrolle nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 des Tierschutzgesetzes zuständige Behörde.
§ 3Datenerhebung
§ 4Datenverwendung
§ 5Löschung
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.