Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Verwendung von antibiotisch wirksamen Arzneimitteln in der Tierhaltung, insbesondere die Meldepflichten und die Erstellung von Plänen zur Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes. Sie trat am 7. Januar 2023 in Kraft.
Was sie regelt
- Die elektronische Mitteilung von Daten nach dem Tierarzneimittelgesetz.
- Ausnahmen von den Mitteilungspflichten für bestimmte Tierhaltungsbetriebe.
- Die Berechnung bundesweiter Kennzahlen für den Antibiotikaeinsatz.
- Die Inhalte und Übermittlung von Plänen zur Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes.
Wen es betrifft
- Tierhaltungsbetriebe, die antibiotisch wirksame Arzneimittel verwenden.
- Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
Eckpunkte
- Für elektronische Mitteilungen ist die von der zuständigen Behörde bereitgestellte digitale Datei zu verwenden (§ 1).
- Mitteilungspflichten entfallen für Betriebe, die im Kalenderhalbjahr durchschnittlich nicht mehr als 25 Rinder zur Milcherzeugung, 25 Kälber, 250 Ferkel, 250 Mastschweine, 85 Zuchtsauen und Eber, 10.000 Masthühner, 4.000 Legehennen im Legebetrieb oder 1.000 Legehennen vor der Aufstallung im Legebetrieb oder 1.000 Mastputen halten (§ 2).
- Die bundesweiten jährlichen Kennzahlen (Median und drittes Quartil) sind vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den Vorgaben der Anlage zu berechnen (§ 3, Anlage).
- Ein Plan zur Reduzierung des Antibiotikaeinsatzes muss Angaben zum Betrieb, mutmaßliche Gründe für die Überschreitung von Kennzahlen, Krankheitsgeschehen, Ergebnisse tierärztlicher Beratungen und geplante Maßnahmen enthalten (§ 4 Abs. 1).
Gesetzestext
Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel Die V wurde als Artikel 1 der V v. 2.1.2023 I Nr. 3 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bu
(+++ Textnachweis ab: 7.1.2023 +++)
§ 1Mitteilungen nach §§ 55 und 56 des Tierarzneimittelgesetzes
Für die elektronische Mitteilung ist die von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellte digitale Datei zu verwenden.
§ 2Ausnahmen von den Anforderungen nach § 55 des Tierarzneimittelgesetzes
Die Mitteilungspflichten nach § 55 des Tierarzneimittelgesetzes gelten in Bezug auf die jeweilige Nutzungsart nicht für Tierhaltungsbetriebe, in denen im Kalenderhalbjahr, für das eine Mitteilung abzugeben ist, durchschnittlich nicht mehr als 1.25 Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung,2.25 nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten,3.250 Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg,4.250 zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg,5.85 zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung,6.10 000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres,7.4 000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb,8.1 000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zu seiner Aufstallung im Legebetrieb,9.1 000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres,gehalten werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 gilt die Mitteilungspflicht ferner nicht für die zur jeweiligen Zuchtsau gehörenden nicht abgesetzten Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird.
§ 3Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen
Die bundesweiten jährlichen Kennzahlen nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Tierarzneimittelgesetzes sind vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach den in der Anlage aufgeführten Anforderungen und Einzelheiten zu berechnen.
§ 4Vorschriften zum Plan
Anlage(zu § 3)Ermittlung der Kennzahlen(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 3, S. 3) 1.Für die Ermittlung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 1 (Median) sind die Werte der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten aufsteigend zu sortieren, da der Median anhand der Position des Wertes in den sortierten Werten zu definieren ist („Datenpunkt“). Der Median der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten ist wie folgt zu berechnen: a)Ermittlung der Anzahl der betrieblichen Therapiehäufigkeiten (n);b)Berechnung des Medians bei aa)gerader Anzahl betrieblicher halbjährlicher Therapiehäufigkeiten: aaa)Ermittlung des oberen und unteren dem Median benachbarten Datenpunktes: –der untere Datenpunkt ist der Quotient aus n / 2;–der obere Datenpunkt ist die Summe des Quotienten aus n / 2 + 1;bbb)die bundesweite jährliche Kennzahl 1 (Median) ist der Mittelwert aus den Werten des oberen und unteren Datenpunktes, also:((Wert unterer Datenpunkt) + (Wert oberer Datenpunkt)) / 2;bb)ungerader Anzahl betrieblicher halbjährlicher Therapiehäufigkeiten (n): aaa)Ermittlung des Datenpunktes:Datenpunkt ist der Quotient aus: (n + 1) / 2;bbb)die bundesweite jährliche Kennzahl 1 (Median) ist der Wert des ermittelten Datenpunktes.2.Für die Ermittlung der bundesweiten jährlichen Kennzahl 2 (drittes Quartil) sind die Werte der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten der Größe nach aufsteigend zu sortieren. Das dritte Quartil der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeiten ist wie folgt zu berechnen: a)Ermittlung der Anzahl der betrieblichen Therapiehäufigkeiten (n);b)Berechnung, wenn der Quotient aus n / 4 aa)keine ganze Zahl ist: aaa)Ermittlung des Datenpunktes:Datenpunkt ist das Produkt aus n x 0,75 aufgerundet auf die nächste ganze Zahl;bbb)der Wert des so ermittelten Datenpunktes ist das 3. Quartil;bb)eine ganze Zahl ist: aaa)Ermittlung des oberen und unteren Datenpunktes: –der untere Datenpunkt ist das Produkt aus n x 0,75;–der obere Datenpunkt ergibt sich aus n x 0,75 + 1;bbb)die bundesweite jährliche Kennzahl 2 (3. Quartil) ist der Mittelwert aus den Werten des oberen und unteren Datenpunktes, also:((Wert unterer Datenpunkt) + (Wert oberer Datenpunkt)) / 2.