Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes, insbesondere in Bezug auf die Rückerstattung von Hausrat, Schmuck und Edelmetallen, die während des Zweiten Weltkriegs in ehemals besetzten Gebieten entzogen wurden.
Was es regelt
- Die Definition von Entziehungsgebieten für Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten.
- Die Festlegung von allgemeinen Maßnahmen, durch die Hausrat in das maßgebliche Gebiet verbracht wurde.
- Die Bestimmung der Entziehungszeiträume für Hausrat.
- Die Definition von Gebieten, in denen Schmuck- und Edelmetallgegenstände entzogen wurden, sowie die zugehörigen allgemeinen Maßnahmen und Entziehungszeiträume.
Wen es betrifft
- Personen, denen Hausrat, Schmuck oder Edelmetallgegenstände in den genannten Gebieten entzogen wurden.
- Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen als zuständige Behörde.
Eckpunkte
- Als Entziehungsgebiete für Hausrat gelten unter anderem Bereiche des Militärbefehlshabers in Frankreich, Belgien und Nordfrankreich sowie des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete.
- Die "M-(Möbel-)Aktion" der Dienststelle Westen des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete gilt als allgemeine Maßnahme für die Verbringung von Hausrat.
- Anträge auf Härteausgleich müssen bis zum 23. Mai 1966 eingereicht werden, für Entziehungen in Griechenland jedoch bis zum 1. Januar 1967.
- Die Verordnung gilt auch im Land Berlin, aber nicht im Saarland.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des BundesrückerstattungsgesetzesStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1966 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 des Bundesgesetzes zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger (Bundesrückerstattungsgesetz - BRüG) vom
- Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 734), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 809), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
010I.Entziehung von Hausrat in den ehemals besetzten Westgebieten
§ 1Als Entziehungsgebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRü
G gelten der damalige Bereich 1.des Militärbefehlshabers in Frankreich, 2.des Kommandanten im Heeresgebiet Südfrankreich, 3.des Militärbefehlshabers in Belgien und Nordfrankreich, 4.des Reichskommissars für die besetzten niederländischen Gebiete, 5.des Chefs der Zivilverwaltung im Elsaß, 6.des Chefs der Zivilverwaltung in Lothringen.
§ 2(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRü
G für die überwiegende Verbringung entzogenen Hausrats in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche durch die Dienststelle Westen des Reichsministers für die besetzten Ostgebiete - sogenannte M-(Möbel-)Aktion. Darunter fallen auch Entziehungen durch andere Dienststellen des Reichs als die Dienststelle Westen, sofern der Hausrat im Rahmen der M-Aktion aus dem besetzten Gebiet verbracht worden ist.
§ 3(1) Als Beginn des Entziehungszeitraums im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRü
G kommt in Betracht 1.bei den in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmena)in den in § 1 Nr. 1, 3 und 4 bezeichneten Bereichen der
- Januar 1942, b)in dem in § 1 Nr. 2 bezeichneten Bereich der
- November 1942; 2.bei den in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmena)in dem in § 1 Nr. 5 bezeichneten Bereich der
- Juli 1940, b)in dem in § 1 Nr. 6 bezeichneten Bereich der
- November 1940.
020II.Entziehung von Schmuck- und Edelmetallgegenständen in den ehemals besetzten oder eingegliederten Gebieten
§ 4Als besetzte oder eingegliederte Gebiete im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRü
G gelten 1.die in § 1 genannten Gebiete, 2.das Generalgouvernement nach dem Stande vom 1. August 1941 und die eingegliederten Ostgebiete einschließlich der Freien Stadt Danzig, 3.die Reichskommissariate Ostland und Ukraine sowie der Bezirk Bialystok, 4.das Protektorat Böhmen und Mähren, 5.der Bereich des Militärbefehlshabers in Serbien, 6.das Königreich Italien, 7.das Königreich Griechenland.
§ 5(1) Allgemeine Maßnahmen im Sinne des § 29b Abs. 1 und des § 44a Abs. 1 BRü
G für die überwiegende Verbringung entzogener Schmuck- und Edelmetallgegenstände - außer Gebrauchssilber - in das nach § 5 BRüG maßgebliche Gebiet sind getroffen worden bei Entziehungen 1.durch Dienststellen der SS, der Sicherheitspolizei und des SD für die in § 1 Nr. 1 bis 4, § 4 Nr. 2 bis 7 genannten Bereiche, 2.durch die Devisenschutzkommandos für die in § 1 Nr. 1 bis 4 genannten Bereiche, 3.durch den "Verwalter des dem Reich verfallenen Vermögens im Bereich des Militärbefehlshabers in Frankreich" (Dienststelle Niedermeyer) für den in § 1 Nr. 1 genannten Bereich, 4.durch Dienststellen der SS in den Konzentrationslagern Mauthausen und Natzweiler.
§ 6Als Entziehungszeiträume im Sinne des § 29b Abs. 2 und des § 44a Abs. 1 BRü
G kommen in Betracht 1.bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Maßnahmen die Zeit der Besetzung des betreffenden Entziehungsortes durch die deutsche Besatzungsmacht, für den in § 4 Nr. 6 genannten Bereich jedoch erst ab 8. September 1943; 2.bei den in § 5 Abs. 1 Nr. 3 genannten Maßnahmen die Zeit vom 1. Juli 1941 bis zum 17. August 1944.
030III.Verfahren
§ 7Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a Abs. 5 BRü
G und zur Entscheidung darüber ist das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen.
§ 8Anträge auf Gewährung eines Härteausgleichs gemäß § 44a BRü
G müssen bis zum
- Mai 1966 bei der in § 7 bezeichneten Behörde eingegangen sein. Soweit sich die Anträge auf Entziehungen in dem in § 4 Nr. 7 genannten Bereich beziehen, endet die Antragsfrist jedoch erst am
- Januar 1967.
040IV.Schlußvorschriften
§ 9(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel III des Dritten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 2. Oktober 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 809) auch im Land Berlin.
§ 10
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.