Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie unter bestimmten Bedingungen.
Was es regelt
- Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie.
- Welche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen erlaubt sind.
- Die Ruhezeiten und Arbeitszeiten für Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten.
- Die Führung von Aufzeichnungen über die gewährten Ruhezeiten.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer in der Papierindustrie.
- Arbeitgeber in der Papierindustrie.
Eckpunkte
- Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, außer an Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertagen sowie am 1. Mai.
- Die Beschäftigung ist nur für bestimmte Herstellungsarbeiten und zugehörige Hilfsverrichtungen erlaubt, wenn diese nicht auf einen Werktag verlegt werden können.
- An mindestens 26 Sonntagen im Jahr muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stunden gewährt werden, die den vollen Kalendersonntag umfasst.
- Die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Feiertag darf acht Stunden nicht überschreiten, und es muss eine Ersatzruhezeit von mindestens 24 Stunden gewährt werden.
Gesetzestext
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der PapierindustrieStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
Anhang EV; Maßgaben nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. bb G v. 21.1.2013 I 91 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 105d der Gewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates für die Papierindustrie verordnet:
§ 1
§ 2
§ 3
Arbeitnehmer dürfen nach § 1 nur unter den in §§ 4 bis 9 vorgesehenen Bedingungen beschäftigt werden.
§ 4
- Dezember spätestens um 18 Uhr beginnen muß, an den Oster- und Pfingstfeiertagen eine ununterbrochene Ruhezeit von jeweils mindestens 48 Stunden und am
- Mai eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 40 Stunden zu gewähren.
§ 5
§ 6
Auf Grund eines Tarifvertrags oder, soweit eine solche Regelung nicht besteht, auf Grund einer Betriebsvereinbarung kann a)die in § 4 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebene Dauer der Ruhezeit für höchstens 5 Sonntage bis auf 16 Stunden verkürzt werden, wenn die Arbeitnehmer an diesen Sonntagen mindestens in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von der Arbeit freigestellt werden,oder b)die in § 5 Abs. 1 vorgeschriebene Dauer der Arbeitszeit an Sonntagen auf höchstens 12 Stunden verlängert werden.
§ 7
-
§ 8
§ 9
Wer Arbeitnehmer nach § 1 beschäftigt, hat einen Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.
§ 10
-
§ 11(1) Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung