Verordnung über das Wasserskilaufen auf den Binnenschiffahrtsstraßen
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Wasserskilaufen auf Binnenschifffahrtsstraßen, um die Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Sie legt fest, wann, wo und unter welchen Bedingungen Wasserski gefahren werden darf.
Was es regelt
- Die erlaubten Strecken und Zeiten für das Wasserskilaufen.
- Die Anforderungen an die Ausrüstung des Wasserskiläufers und des ziehenden Fahrzeugs.
- Verhaltensregeln für Schiffsführer und Wasserskiläufer zur Vermeidung von Gefährdungen und Schäden.
- Sonderregelungen für bestimmte Arten des Wasserskilaufens wie das Drachen- oder Fallschirmfliegen.
Wen es betrifft
- Personen, die Wasserski fahren oder ähnliche Aktivitäten auf Binnenschifffahrtsstraßen ausüben.
- Schiffsführer von Fahrzeugen, die Wasserskiläufer ziehen.
Eckpunkte
- Wasserskilaufen ist nur auf freigegebenen Strecken und Wasserflächen erlaubt, die durch Tafelzeichen E.17 gekennzeichnet sind.
- Es darf nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang und bei einer Sicht von mehr als 1.000 m stattfinden.
- Der Wasserskiläufer muss eine verkehrssicherheitstechnisch geeignete Wasserskiausrüstung verwenden, die ausreichenden Auftrieb, Aufprallschutz und Bewegungsfreiheit bietet.
- Das ziehende Fahrzeug muss einen Beobachter an Bord haben und über spezielle Ausrüstung wie eine Wiederaufstiegshilfe und eine geeignete Zugeinrichtung verfügen.
Gesetzestext
Verordnung über das Wasserskilaufen auf den BinnenschiffahrtsstraßenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.2.1990 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 und des § 3c Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) wird verordnet:
§ 1
§ 2Im Sinne dieser Verordnung sind 1.Binnenschiffahrtsstraßen die in § 1 Abs.
1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten Wasserstraßen mit Ausnahme der Seeschiffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen, 2.Wasserskilaufen alle Betätigungen, bei denen Personen, von einem Fahrzeug gezogen, mit oder ohne Wasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug.
§ 3
§ 4(1) Unbeschadet des § 1 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 dürfen nur mit Erlaubnis der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt betrieben werden: 1.das Wasserskilaufen von mehreren Personen an einer oder mehreren seitlich am Fahrzeug fest angebrachten Stangen oder sonstigen Vorrichtungen,2.das Drachen- oder Fallschirmfliegen.Die Erlaubnis kann auch nachträglich befristet und mit Auflagen verbunden werden.
§ 5
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für einzelne zum Wasserskilaufen freigegebene Strecken oder Wasserflächen von dieser Verordnung abweichende Regelungen zu treffen, soweit es die örtlichen Verhältnisse gebieten oder zulassen.
§ 6Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs.
1 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.als Schiffsführer oder Wasserskiläufer entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 das Wasserskilaufen betreibt,2.entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 einen ausreichenden Abstand nicht einhält oder sich nicht im Kielwasser des ziehenden Fahrzeugs hält,3.entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 einen oder mehrere Wasserskiläufer zieht oder4.entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 ein Wasserfahrzeug einsetzt.
§ 7
(weggefallen)
§ 8
(weggefallen)
SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr