Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luft
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Durchführung des Montrealer Übereinkommens in Deutschland, welches bestimmte Vorschriften für die Beförderung im internationalen Luftverkehr vereinheitlicht. Es legt fest, wie mit Haftungsfragen bei Personen- und Güterschäden umgegangen wird und schreibt eine Versicherungspflicht vor.
Was es regelt
- Die Haftung bei Tötung oder Körperverletzung von Reisenden im internationalen Luftverkehr.
- Die Haftung bei Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Gütern im internationalen Luftverkehr.
- Die Umrechnung von Haftungshöchstbeträgen, die in Sonderziehungsrechten ausgedrückt sind.
- Die Pflicht von Luftfrachtführern, eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten.
Wen es betrifft
- Luftfrachtführer, die internationale Luftbeförderung durchführen.
- Reisende und Personen, die Güter im internationalen Luftverkehr befördern lassen.
Eckpunkte
- Bei Personenschäden richten sich die Ersatzberechtigten, der Gegenstand der Ersatzpflicht und die Art der Ersatzleistung nach §§ 35, 36 und 38 des Luftverkehrsgesetzes.
- Bei Güterschäden bestimmt sich die Art des Schadensersatzes nach § 429 des Handelsgesetzbuchs.
- Luftfrachtführer müssen eine Haftpflichtversicherung zur Deckung ihrer Haftung für Personen- und Güterschäden unterhalten.
- Verstöße gegen die Versicherungspflicht können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 28. Mai 1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr und zur Durchführung der Versicherungspfli
(+++ Textnachweis ab: 28.6.2004 +++)
§ 1Haftung bei Personenschäden
§ 2Haftung bei Güterschäden
Werden Güter zerstört, beschädigt oder gehen sie verloren, bestimmt sich die Art des nach Artikel 18 des Montrealer Übereinkommens zu leistenden Schadensersatzes nach § 429 des Handelsgesetzbuchs.
§ 3Umrechnung des Sonderziehungsrechts des Internationalen Währungsfonds
Soweit sich aus Artikel 23 Abs. 1 des Montrealer Übereinkommens nicht etwas anderes ergibt, bestimmt sich die Umrechnung der im Montrealer Übereinkommen in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Haftungshöchstbeträge für Schäden wegen Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder verspäteter Ablieferung von Gütern nach § 431 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs, für andere Schäden nach § 49b des Luftverkehrsgesetzes.
§ 4Versicherungspflicht
- Oktober 1997 über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. EG Nr. L 285 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2002 (ABl. EG Nr. L 140 S. 2), und der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. EU Nr. L 138 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt sich die Pflicht des Luftfrachtführers, zur Deckung seiner Haftung nach dem Montrealer Übereinkommen für die Tötung, die Körperverletzung und die verspätete Beförderung von Reisenden sowie für die Zerstörung, die Beschädigung, den Verlust und die verspätete Beförderung von Reisegepäck eine Haftpflichtversicherung zu unterhalten, nach den §§ 50 und 51 des Luftverkehrsgesetzes sowie den Vorschriften der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung über die Versicherungspflicht des Luftfrachtführers.
§ 5Bußgeldvorschriften
§ 6Zeitlicher Anwendungsbereich
Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens sind nur anzuwenden, wenn der Luftbeförderungsvertrag nach dem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem das Montrealer Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.