Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wie Versicherungsunternehmen Daten über Kraftfahrtversicherungen für NATO-Truppenangehörige statistisch erfassen müssen. Sie legt fest, welche Tarifarten und Gefahrenmerkmale dabei zu berücksichtigen sind.
Was es regelt
- Die Unterteilung von Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherungen in spezifische Tarifarten für NATO-Truppenangehörige.
- Die Erfassung besonderer Gefahrenmerkmale wie Dienstgrad, Geschlecht, Familienstand, Alter des Versicherungsnehmers und Baujahrklasse des Fahrzeugs.
- Die Bildung von Summenergebnissen aus den erfassten Daten für verschiedene Wagnisgruppen.
- Die Behandlung des Gefahrenmerkmals Schadenfreiheit in den Übersichten.
Wen es betrifft
- Versicherungsunternehmen, die Kraftfahrtversicherungen für NATO-Truppenangehörige anbieten.
- NATO-Truppenangehörige, die solche Versicherungen abschließen.
Eckpunkte
- Es gibt vier Tarifarten, die sich nach der Nationalität (amerikanisch, kanadisch, andere NATO-Angehörige) und den berücksichtigten Gefahrenmerkmalen unterscheiden.
- Für Tarifart 1 und 2 werden Dienstgrad (z.B. Offiziere, Zivilisten, E-Stufen), Familienstand (ledig/getrennt lebend, verheiratet), Alter (unter 21, 21-unter 25, 25 und älter) und Baujahrklasse des Fahrzeugs (unter 5 Jahre, 5-unter 10 Jahre, 10 und mehr Jahre) erfasst.
- Das Gefahrenmerkmal Schadenfreiheit wird in den Übersichten nicht berücksichtigt, muss aber bei Bedarf gesondert nachgewiesen werden.
- Die Anordnung trat am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
📄 Gesetzestext
KfzVersNATOStatAnO1968-07-18BAnz1968, Nr 135 (Nr 143)Anordnung über die statistische Erfassung des
Kraftfahrtversicherungsgeschäfts mit NATO-Truppenangehörigen
(+++ Textnachweis ab: 25. 7.1968 +++)
KfzVersNATOStatAnOEingangsformelAuf Grund des Abschnitts VII Abs. 2 der Anlage 1 (§ 7 Abs. 6) der Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrtversicherung vom 20. November 1967 - Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 225 vom 1. Dezember 1967 - (Tarifverordnung) wird für besondere Tarife im Sinne des § 29 Absatz 2 Tarifverordnung angeordnet:
KfzVersNATOStatAnOArt 1I.TarifartenDie Übersicht nach Anlage 2 (§ 10 Absatz 2) ist in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-, Fahrzeugvoll- und Fahrzeugteilversicherung nach folgenden Tarifarten zu unterteilen:Tarifart 1 =Tarife für Versicherungen der amerikanischen Truppenangehörigen mit den besonderen Gefahrenmerkmalen Dienstgrad, Geschlecht, Familienstand und Alter des Versicherungsnehmers, Baujahrklasse des Fahrzeugs, ohne Gefahrenmerkmal Wagnisstärke. Tarifart 2 =Tarife wie Tarifart 1 mit Gefahrenmerkmal Wagnisstärke. Tarifart 3 =Tarife für Versicherungen der kanadischen Truppenangehörigen mit den besonderen Gefahrenmerkmalen der Tarifart 1, jedoch mit Abweichungen hinsichtlich der Unterteilung nach Dienstgrad und Geschlecht des Versicherungsnehmers. Tarifart 4 =Tarife für Versicherungen von NATO-Truppenangehörigen, soweit sie nicht unter Tarifart 1 bis 3 fallen, mit dem besonderen Gefahrenmerkmal Alter des Versicherungsnehmers. In den Übersichten über den Schadenverlauf nach Anlage 2 der Tarifverordnung ist in der Überschrift hinter der Angabe der Versicherungsart zusätzlich die Tarifart anzuführen. II.WagnisstärkeSoweit der Tarif eine Wagnisstärke-Aufteilung vorsieht, ist sie in der Übersicht nach Anlage 2 der Tarifverordnung unter Spalte 2 entsprechend der genehmigten Einteilung einzutragen.Entfällt das Gefahrenmerkmal Wagnisstärke, ist in Spalte 2 die Schlüsselzahl "000" einzusetzen. III.Besondere GefahrenmerkmaleIn der Übersicht nach Anlage 2 unter Spalte 3 sind - da eine Gliederung nach Tarifgruppen gemäß Anlage 1 Abschn. III 1 entfällt - die besonderen Gefahrenmerkmale in folgender Weise zu erfassen:Tarifart 1 und 2a)Dienstgrad (Geschlecht)0 =für alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhängig vom Dienstgrad und Geschlecht 1 =Offiziere männlich 2 =Offiziere weiblichohne Berücksichtigung des Familienstandes 3 =Zivilisten männlich 4 =Zivilisten weiblichohne Berücksichtigung des Familienstandes 5 =E 8 bis E 9 6 =E 5 bis E 7 7 =E 4 8 =E 1 bis E 3 Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusätzlich zu erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung). b)Familienstand0 =keine Unterscheidung des Familienstandes (gilt für die Dienstgradschlüsselzahlen 2 und 4) 1 =ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend 2 =verheiratet. c)Alter des Versicherungsnehmers1 =unter 21 Jahre, 2 =21 bis unter 25 Jahre 3 =25 Jahre und älter Sieht ein Tarif eine weitergehende Unterteilung vor, ist diese zusätzlich zu erfassen (durch Untersummen oder eine gesonderte Aufstellung). d)Baujahrklasse des Fahrzeugs1 =unter 5 Jahre alt 2 =5 Jahre bis unter 10 Jahre alt 3 =10 Jahre und mehr Jahre alt. Tarifart 3a)Dienstgrad (Geschlecht)0 =für alle Versicherungsnehmer unter 21 Jahre, unabhängig vom Dienstgrad und Geschlecht 1 =Offiziere und Zivilisten männlich 2 =Sergeanten 3 =Korporäle 4 =LAC's Weibliche Offiziere und Zivilisten (Angestellte) sind wie Offiziere und Zivilisten männlich, verheiratet, zu behandeln. b)Familienstand1 =ledig oder vom Ehegatten getrennt lebend 2 =verheiratet. c)Alter des Versicherungsnehmers wie in Tarifart 1 und 2. d)Baujahrklasse des Fahrzeugs wie in Tarifart 1 und 2. Tarifart 4Alter des Versicherungsnehmers2 =unter 25 Jahre 3 =25 Jahre und älter. IV.SchadenklassenDas Gefahrenmerkmal der Schadenfreiheit ist in den Übersichten nach Anlage 2 nicht zu berücksichtigen. Ist die Schadenfreiheit ein Merkmal des besonderen Tarifs, ist der Bedarf für die Gewährung des Schadenfreiheits-Rabattes gesondert nachzuweisen. V.SummenergebnisseAus den Zahlenergebnissen für die kleinsten Wagnisgruppen sind folgende Summenergebnisse - sofern sie auf Grund der vorstehenden Bestimmungen Gefahrenmerkmale der einzelnen Tarifarten sind - zu bilden:1a)für die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe 1b)für die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe 1c)für die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe 1d)für die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnisstärke-Gruppe 2.für die einzelne Wagnisstärke-Gruppe 3a)für die Gruppierungen nach den Dienstgraden innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer 3b)für die Unterscheidungen nach dem Familienstand innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer 3c)für die Altersgruppen der Versicherungsnehmer innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer 3d)für die Baujahrklassen der Fahrzeuge innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer 3e)für die zusammengefaßten Gruppierungen nach dem Dienstgrad, Familienstand und Alter des Versicherungsnehmers (z.B. E 4, verheiratet, 21 bis unter 25 Jahre = Schlüsselzahl 722 für Tarifart 1),für jede Baujahrklasse des Fahrzeugs innerhalb der einzelnen Wagnis-Kennziffer 4.für die einzelne Wagnis-Kennziffer 5.für die Übersicht der einzelnen Tarifart insgesamt. VI.Wagnis-KennziffernSofern im Tarif eines Versicherungsunternehmens die Gliederung gemäß Anlage 1 Abschnitt VII Abs. 1 der Tarifverordnung nicht vorgesehen ist, können auf Antrag die Wagnis-Kennziffern 781 unter 780 und 783 unter 782 erfaßt werden.
Art. 1 I. Kursivdruck: Jetzt § 9 V v. 5.12.1984 925-1-4 Art. 1 VI. Kursivdruck: Jetzt Anl. 1 Abschn. VI V v. 5.12.1984 925-1-4
KfzVersNATOStatAnOArt 2Die Anordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
KfzVersNATOStatAnOSchlußformelDer Präsident des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.