Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten Elektrizität
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Verfahren zur Berechnung des Wertes von Elektrizität, die von Eigenerzeugern selbst erzeugt und verbraucht wird, um die darauf fällige Abgabe zu bestimmen.
Was es regelt
- Die Berechnung des Wertes selbst erzeugter und verbrauchter Elektrizität für jeden Kalendermonat.
- Die Ermittlung des Durchschnittserlöses pro Kilowattstunde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
- Abschläge vom ermittelten Wert unter bestimmten Bedingungen.
- Die Möglichkeit einer abweichenden Wertermittlung auf Antrag.
Wen es betrifft
- Abgabepflichtige Eigenerzeuger von Elektrizität.
- Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei Anträgen auf abweichende Wertermittlung.
Eckpunkte
- Der Wert der Elektrizität wird nach dem Durchschnittserlös von Elektrizitätsversorgungsunternehmen an Sondervertragskunden berechnet, abzüglich bestimmter Abschläge (§ 2 Abs. 1).
- Der Kraftwerkseigenbedarf und Teile des Betriebsverbrauchs bleiben bei der Berechnung außer Betracht (§ 1 Abs. 2).
- Es gibt einen Abschlag von 25 vom Hundert auf den nach §§ 2 und 3 ermittelten Wert (§ 4).
- Für Elektrizität aus erneuerbaren Energien oder Müllverbrennung kann der Wert um 50 vom Hundert herabgesetzt werden (§ 6 Abs. 1).
Gesetzestext
Verordnung über das Verfahren zur Ermittlung des Wertes der von Eigenerzeugern selbst verbrauchten ElektrizitätStand
(+++ Textnachweis ab: 29.12.1974 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Dritten Verstromungsgesetzes vom 13. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3473) wird verordnet:
§ 1(1) Die nach § 8 Abs.
2 des Dritten Verstromungsgesetzes abgabepflichtigen Eigenerzeuger von Elektrizität haben den Wert der von ihnen selbst erzeugten und verbrauchten Elektrizität nach dem in den §§ 2 bis 7 festgelegten Verfahren für jeden Kalendermonat zu berechnen.
§ 2
§ 3
§ 4
Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Wert ist um einen Abschlag von 25 vom Hundert zu vermindern.
§ 5
Für die in Gegendruck- oder Entnahmekondensationsanlagen erzeugte Elektrizität ist der nach den §§ 2 bis 4 ermittelte Wert zusätzlich um 35 vom Hundert herabzusetzen. Bei Entnahmekondensationsanlagen gilt dies nur, wenn im Kondensationsteil 1.nicht mehr als 50 vom Hundert der der Schluckfähigkeit der Turbinen entsprechenden Frischdampfmenge ausgenutzt werden können oder 2.nachweislich im Kalendermonat nicht mehr als 50 vom Hundert der beim Eintritt in die Turbinen gemessenen Frischdampfmenge ausgenutzt worden sind. Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 ist der monatliche Nachweis auch bei jährlicher Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe zu führen.
§ 6
§ 7
Für Elektrizitätserzeugungsanlagen, bei denen die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 vorliegen, ist der sich nach den §§ 2 bis 4 ergebende Wert höchstens um 50 vom Hundert herabzusetzen.
§ 8
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Wirtschaft
Anlage Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1974, 3702 Der Abschlag nach § 3 beträgt bei einer Engpaßleistung bis zu Megawatt vom Hundert Megawatt vom Hundert 1,00 0,0 14,00 11,2 1,25 0,8 15,00 11,5 1,50 1,2 16,00 11,8 1,75 1,9 17,00 12,1 2,00 2,4 18,00 12,4 2,50 3,3 19,00 12,7 3,00 4,2 20,00 13,0 3,50 5,0 25,00 14,4 4,00 5,7 30,00 15,5 4,50 6,4 35,00 16,4 5,00 7,0 40,00 17,3 5,50 7,4 45,00 18,0 6,00 7,8 50,00 18,6 6,50 8,3 75,00 21,0 7,00 8,7 100,00 22,6 7,50 9,0 150,00 24,6 8,00 9,2 200,00 25,8 8,50 9,4 250,00 26,7 9,00 9,6 300,00 27,4 9,50 9,8 350,00 27,8 10,00 10,0 400,00 28,2 11,00 10,3 450,00 28,4 12,00 10,6 über 450,00 28,6 13,00 10,9