Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz im Anwendungsbereich des Rah
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz für Verfahren, die sich auf die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen beziehen. Sie legt fest, wie elektronische Dokumente eingereicht werden können und welche Anforderungen an deren Signatur und die elektronische Aktenführung gestellt werden.
Was es regelt
- Die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesamt für Justiz in bestimmten Verfahren.
- Die erforderlichen Signaturanforderungen für elektronische Dokumente.
- Die elektronische Aktenführung durch das Bundesamt für Justiz.
- Datenschutz und Datensicherheit bei der elektronischen Aktenführung.
Wen es betrifft
- Das Bundesamt für Justiz.
- Behörden, Gerichte, Anwälte und andere Personen oder Organisationen, die elektronische Dokumente beim Bundesamt für Justiz einreichen.
Eckpunkte
- Ab dem 24. Oktober 2017 können elektronische Dokumente in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen beim Bundesamt für Justiz eingereicht werden.
- Elektronische Dokumente müssen grundsätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
- Eine einfache elektronische Signatur kann unter bestimmten Voraussetzungen ausreichen, z.B. bei Nutzung eines verschlüsselten Übermittlungswegs oder eines sicheren Übermittlungswegs (wie besondere elektronische Anwaltspostfächer).
- Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 24. Oktober 2017 Akten in den genannten Verfahren elektronisch führen.
Gesetzestext
Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Febru
(+++ Textnachweis ab: 24.10.2017 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 77b des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, der durch Artikel 163 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 1Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz
§ 2Signaturanforderungen
§ 3Formular
Für ausgehende Ersuchen stellt das Bundesamt für Justiz über seine Internetseite www.bundesjustizamt.de ein Formular elektronisch zur Verfügung, das dem in § 87a Nummer 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen genannten Formblatt entspricht.
§ 4Zulassung der elektronischen Aktenführung
Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 24. Oktober 2017 die Akten in Verfahren nach den §§ 86 bis 87p des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen einschließlich der Akten in Zwangsvollstreckungsverfahren elektronisch führen.
§ 5Führung elektronischer Akten
§ 6Datenschutz und Datensicherheit
Das Bundesamt für Justiz dokumentiert die dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die es zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in der Anlage zu § 9 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen, getroffen hat.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.