Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Ri
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Etikettierung von Rindfleisch und die Kennzeichnung von Fleisch von Rindern, die jünger als zwölf Monate sind. Sie legt fest, welche Informationen auf den Etiketten stehen müssen und wie diese nachvollziehbar sein müssen.
Was es regelt
- Die Definition von "verpflichtenden Angaben" und "Fleisch".
- Die Aufzeichnungs- und Nachweispflichten für Marktteilnehmer bezüglich der Herkunft und des Handels von Rindfleisch.
- Die Kennzeichnung von Schlachtkörpern von Rindern unter zwölf Monaten.
- Die Auslobung von Angaben für nicht vorverpacktes Fleisch von Rindern unter zwölf Monaten im Einzelhandel.
Wen es betrifft
- Marktteilnehmer, die mit Rindfleisch handeln oder es produzieren.
- Verbraucher, die Rindfleisch kaufen.
Eckpunkte
- Marktteilnehmer müssen Aufzeichnungen über den Zu- und Abgang von Tieren oder Fleisch führen, die eine Rückverfolgbarkeit ermöglichen.
- Diese Aufzeichnungen müssen Referenznummern, Ohrmarkennummern und Geburtsdaten der Tiere enthalten.
- Alle Aufzeichnungen und Nachweise müssen mindestens ein Jahr aufbewahrt werden.
- Schlachtkörper von Rindern unter zwölf Monaten müssen unmittelbar nach der Schlachtung gekennzeichnet werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten RindernStand
(+++ Textnachweis ab: 11.7.2009 +++)
010Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen, Nachweise zur Rückverfolgbarkeit
§ 1Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) geändert worden ist,2.(weggefallen)3.Fleisch: von Rindern jeglichen Alters stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch.
§ 2Aufzeichnungspflichten
020Abschnitt 2
(weggefallen)
(XXXX) §§ 3 bis 9(weggefallen)
030Abschnitt 3
Etikettierung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern
§ 9aEtikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten Rindern
Schlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen.
§ 9bEtikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel
Die Angaben nach Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sind vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in geeigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 auszuloben.
040Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 10Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,2.entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,3.(weggefallen)4.(weggefallen)5.(weggefallen)6.(weggefallen)7.(weggefallen)8.(weggefallen)9.entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder10.entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt.
§ 11Zuständige Verwaltungsbehörde
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen.
§ 12
(weggefallen)
Anlage(weggefallen)