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Verordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Ri

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Etikettierung von Rindfleisch und die Kennzeichnung von Fleisch von Rindern, die jünger als zwölf Monate sind. Sie legt fest, welche Informationen auf den Etiketten stehen müssen und wie diese nachvollziehbar sein müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
RiFlEtikettV 2009RiFlEtikettV2009-06-30BGBl I2009, 1715RindfleischetikettierungsverordnungVerordnung über die Etikettierung von Rindfleisch und über die Verkehrsbezeichnung und Kennzeichnung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten RindernStandZuletzt geändert durch Art. 2 V v. 30.10.2024 I Nr. 342 (+++ Textnachweis ab: 11.7.2009 +++)Überschrift: Bezeichnung idF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 17.2.2011 I 266 mWv 26.2.2011 u. d. Art. 1 Nr. 1 V v. 22.7.2015 I 1408 mWv 1.8.2015 Die V wurde als Art. 1 der V v. 30.6.2009 I 1715 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerum für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 11.7.2009 in Kraft getreten. RiFlEtikettV 2009010Abschnitt 1Begriffsbestimmungen, Nachweise zur Rückverfolgbarkeit RiFlEtikettV 2009§ 1BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung sind: 1.verpflichtende Angaben: Angaben nach Artikel 13 Absatz 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 653/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 33) geändert worden ist,2.(weggefallen)3.Fleisch: von Rindern jeglichen Alters stammende Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleischabschnitte sowie Rinderhackfleisch. RiFlEtikettV 2009§ 2Aufzeichnungspflichten(1) Marktteilnehmer haben Aufzeichnungen nach Absatz 3 zu führen, die Folgendes enthalten müssen: 1.den Zu- und Abgang der Tiere oder des Fleisches in einer Weise, die die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen Zu- und Abgängen ermöglicht,2.die Referenznummer oder den Referenzcode (Referenznummer) in einer Weise, die die Herstellung einer Verbindung zwischen dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von dem bzw. von der das Fleisch stammt, einerseits und den auf dem Etikett dieses Fleisches gemachten verpflichtenden Angaben andererseits ermöglicht,3.im Fall der Vergabe einer neuen Referenznummer die Zuordnung der jeweils neu vergebenen Referenznummer zur jeweils ursprünglichen Referenznummer,4.auf der Schlachtstufe die Ohrmarkennummer und das Geburtsdatum der Tiere sowie5.die jeweils auf dem Etikett gemachten oder enthaltenen weiteren verpflichtenden Angaben. (2) Alle Marktteilnehmer haben jeweils auf ihrer Stufe der Erzeugung oder des Handels Nachweise nach Absatz 3 über die auf dem Etikett gemachten verpflichtenden Angaben zu führen. (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die Nachweise nach Absatz 2 müssen durch schriftlich oder elektronisch vorliegende Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Warenbegleitpapiere oder auf vergleichbare Weise erfolgen. Elektronisch gespeicherte Aufzeichnungen und Nachweise sind auf Verlangen der zuständigen Behörde auf Kosten der Marktteilnehmer auszudrucken. (4) Aufzeichnungen nach Absatz 1 und Nachweise nach Absatz 2 sind von den Marktbeteiligten mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Pflicht zur Aufbewahrung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erstellung der Unterlagen oder im Fall der Übernahme von Angaben mit der Annahme der Ware. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. RiFlEtikettV 2009020Abschnitt 2(weggefallen) RiFlEtikettV 2009(XXXX) §§ 3 bis 9(weggefallen) RiFlEtikettV 2009030Abschnitt 3Etikettierung von Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern RiFlEtikettV 2009§ 9aEtikettierung von Schlachtkörpern von weniger als zwölf Monate alten RindernSchlachtkörper von weniger als zwölf Monate alten Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung zu kennzeichnen. RiFlEtikettV 2009§ 9bEtikettierung von nicht vorverpacktem Fleisch von weniger als zwölf Monate alten Rindern im EinzelhandelDie Angaben nach Anhang VII Teil 1 Abschnitt IV Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) sind vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in geeigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusammen mit den anderen verpflichtenden Angaben nach § 1 Nummer 1 auszuloben. RiFlEtikettV 2009040Abschnitt 4Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen RiFlEtikettV 2009§ 10OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Rindfleischetikettierungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1 oder 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,2.entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt,3.(weggefallen)4.(weggefallen)5.(weggefallen)6.(weggefallen)7.(weggefallen)8.(weggefallen)9.entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder10.entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise auslobt. RiFlEtikettV 2009§ 11Zuständige VerwaltungsbehördeDie Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 des Rindfleischetikettierungsgesetzes wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) übertragen. RiFlEtikettV 2009§ 12(weggefallen) RiFlEtikettV 2009Anlage(weggefallen)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.