Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs durch das Lastenausgleichsarchiv. Sie legt fest, welche Arten von Akten und Unterlagen zu übergeben sind und wie dies zu erfolgen hat.
Was es regelt
- Die Übernahme von Akten über Vertreibungs- und Ostschäden an Einheitswertvermögen.
- Die Übernahme von Akten über Schäden von Verfolgten.
- Die Übergabe von Unterlagen wie Grund- und Betriebslisten, Kartenmaterial und Generalakten durch bestimmte Stellen.
- Die Übernahme ausgewählter Unterlagen aus verschiedenen Bereichen des Lastenausgleichs, wie Mieterdarlehen oder Wohnraumhilfe.
Wen es betrifft
- Das Lastenausgleichsarchiv.
- Heimatauskunftsstellen und Auskunftsstellen.
- Vororte und Ausgleichsämter.
Eckpunkte
- Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt Akten zu Vertreibungs- oder Ostschäden an Einheitswertvermögen, die in bestimmten Gebieten (außer China) entstanden sind.
- Es werden auch Akten zu Schäden von Verfolgten übernommen, wenn die Wirtschaftsgüter außerhalb des Geltungsbereichs des Lastenausgleichsgesetzes lagen.
- Heimatauskunftsstellen und Auskunftsstellen übergeben unter anderem Grund- und Betriebslisten sowie Kartenmaterial.
- Ausgleichsämter müssen vor Abgabe bestimmter Akten einen Vordruck nach Anlage 1 ausfüllen und die Akten in Verzeichnisse nach Anlage 2 oder 3 aufnehmen.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung der zentralen Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs
(+++ Textnachweis ab: 26. 2.1988 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts vom 6. Januar 1988 (BGBl. I S. 65) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1
Das Lastenausgleichsarchiv übernimmt die Unterlagen aus dem Bereich des Lastenausgleichs nach Maßgabe der §§ 3 bis 5.
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Aus den nachstehend aufgeführten Bereichen des Lastenausgleichs, insbesondere der Gewährung von Ausgleichsleistungen, übernimmt das Lastenausgleichsarchiv ausgewählte Unterlagen: 1.Mieterdarlehen, 2.Altsparergesetz, 3.Soforthilfegesetz, 4.Wohnraumhilfe, 5.Währungsausgleichsgesetz, 6.Ausbildungshilfe, 7.Beschwerdeausschüsse, 8.Arbeitsplatzdarlehen, 9.Heimförderung, 10.Hausratentschädigung, 11.Aufbaudarlehen Gewerbe, 12.Aufbaudarlehen Wohnungsbau, 13.Aufbaudarlehen Landwirtschaft, 14.Kriegsschadenrente, 15.Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz (soweit nicht von § 3 erfaßt), 16.Hauptentschädigung, 17.Mehrfachleistungen, 18.Härtefonds-Flüchtlingshilfegesetz, 19.Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds (VIA), 20.Reparationsschädengesetz (soweit nicht von § 3 Abs. 1 erfaßt). Dabei ist neben der Arbeitsweise der Ausgleichsverwaltung insbesondere die wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung des begünstigten Personenkreises darzustellen.
§ 6(1) Die Ausgleichsämter haben vor Abgabe der in § 3 Abs.
1 bezeichneten Akten einen Vordruck nach Anlage 1 zu dieser Verordnung in zweifacher Ausfertigung auszufüllen. Die erste Ausfertigung ist dem Lastenausgleichsarchiv gesondert zu übersenden, die zweite Ausfertigung ist der jeweiligen Akte beizuheften.
§ 7
Die abzugebenden Akten und Unterlagen sind zusammen mit den Verzeichnissen (§ 6) dem Lastenausgleichsarchiv nach vorheriger Ankündigung erst dann zu übersenden, wenn es die Abnahmebereitschaft mitgeteilt hat.
§ 8
Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 3 des Gesetzes über die zentrale Archivierung von Unterlagen aus dem Bereich des Kriegsfolgenrechts auch im Land Berlin.
§ 9
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister des Innern
Anlage 1(zu § 6 Abs. 1)(Fundstelle: BGBl. I 1988, 163)
Anlage 2(zu § 6 Abs. 2) Abgabeliste für negativ beschiedene oder sonstwie abgeschlossene FG-Akten Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 164 Lfd. Nr. Aktenzeichen Lfd. Nr. Aktenzeichen Lfd. Nr. Aktenzeichen
Anlage 3(zu § 6 Abs. 2) Abgabeliste für Sachakten Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1988, 165 Lfd. Nr. Archiv-Signatur Aktenzeichen Aktenbetreff Bd.-Nr. Zeitraum