Verordnung über die pauschale Erstattung der Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Übernahme der Versorgungslast für frühere Bea
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die pauschale Erstattung von Kosten, die den Rentenversicherungsträgern entstehen, weil sie die Versorgungslast für frühere Beamte und ähnliche Personengruppen im Beitrittsgebiet übernommen haben. Es geht darum, wie der Bund diese Kosten an die Rentenversicherungsträger zurückzahlt.
Was es regelt
- Die Erstattung von Aufwendungen für Renten, die nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes berechnet wurden.
- Die Festsetzung der pauschalen Erstattungsbeträge für das erste Halbjahr 1992 und die Folgezeit.
- Die Berechnungsgrundlagen für die Anpassung der Erstattungsbeträge in der Folgezeit.
- Die Fälligkeit und Auszahlung der Erstattungsbeträge an die Rentenversicherungsträger.
Wen es betrifft
- Den Bund als Erstattungsgeber.
- Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine und knappschaftliche Rentenversicherung).
Eckpunkte
- Der Bund erstattet den Rentenversicherungsträgern pauschal die Aufwendungen für bestimmte Zeiten bei Renten aus dem Beitrittsgebiet.
- Für das erste Halbjahr 1992 beträgt der pauschale Erstattungsbetrag 98 Millionen DM.
- Für die Folgezeit werden die pauschalen Erstattungsbeträge halbjährlich angepasst und vom Bundesamt für Soziale Sicherung festgesetzt.
- Die Erstattungsbeträge sind jeweils an den Auszahlungstagen der Rentenleistungen für die Monate April und Oktober fällig.
- 94,72 Prozent des Erstattungsbetrages entfallen auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung und 5,28 Prozent auf den Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Gesetzestext
Verordnung über die pauschale Erstattung der Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung aufgrund der Übernahme der Versorgungslast für frühere Beamte und vergleichbare Personengruppen im Beitritts
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1992 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 292a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) eingefügt worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und dem Bundesminister der Finanzen:
§ 1Grundsätze
§ 2
Pauschaler Erstattungsbetrag für das erste Halbjahr 1992Der pauschale Erstattungsbetrag beträgt für das erste Halbjahr 1992 98 Millionen DM.
§ 3Pauschale Erstattungsbeträge für die Folgezeit
- oder
- Februar des Jahres,2.bei der Festsetzung für das zweite Halbjahr eines Kalenderjahres bis zum
- August des Jahresbekanntgeworden sind; Veränderungen, die ihm später bekannt werden, sind erst bei der Festsetzung des Erstattungsbetrages für das nächste Halbjahr zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann die pauschalen Erstattungsbeträge auf volle 500 Euro aufrunden.
§ 4Fälligkeit der pauschalen Erstattungsbeträge
§ 5Aufteilung der pauschalen Erstattungsbeträge
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.