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Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland (KtgWV)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die zollfreie Einfuhr bestimmter Waren aus Frankreich in das Saarland, die unter ein Kontingent fallen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen diese Waren zollfrei eingeführt werden dürfen.

Was es regelt

  • Die Bedingungen für die Zollfreiheit von Kontingentswaren.
  • Die erforderlichen Dokumente für die zollfreie Einfuhr.
  • Die Verwendung der zollfrei eingeführten Waren im Saarland.
  • Eine Liste der Waren, die zollfrei eingeführt werden können.

Wen es betrifft

  • Zollbeteiligte, die Waren aus Frankreich in das Saarland einführen.
  • Einführer von Kontingentswaren.

Eckpunkte

  • Für die Zollfreiheit ist ein gültiger Kontingentschein und eine Erklärung des Einführers erforderlich.
  • Die Waren müssen für den Gebrauch, Verbrauch, die Verarbeitung oder den Absatz im Saarland bestimmt sein.
  • Ein Kontingentschein ist in bestimmten Fällen der Außenwirtschaftsverordnung nicht erforderlich.
  • Zollfreie Waren müssen im Saarland verbraucht, mindestens 1 Jahr gebraucht, verarbeitet oder an Endverbraucher abgegeben werden.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland (KtgWV)StandGeändert durch Art. 59 G v. 8.12.2010 I 1864

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom

  1. Juni 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 339) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Finanzverwaltung, der Reichsabgabenordnung und anderer Steuergesetze vom
  2. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 197) und des § 78 Abs. 1 Nr. 3 des Zollgesetzes vom
  3. Juni 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 737), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes vom
  4. September 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 605), wird verordnet:

§ 1Allgemeines

(1)Für Kontingentswaren hängt die Zollfreiheit nach § 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland davon ab, daß der Zollbeteiligte nach vorgeschriebenem Muster einen gültigen Kontingentschein und eine Erklärung des Einführers vorlegt, wonach die Waren zum Gebrauch, Verbrauch, zur Verarbeitung, zu einer Bearbeitung, die eine wesentliche Veränderung der Beschaffenheit bewirkt und wirtschaftlich sinnvoll ist, oder zum Absatz im Saarland bestimmt sind. Auf Verlangen der Zollstelle ist diese Erklärung glaubhaft zu machen.
(2)Die Vorlage eines Kontingentscheins ist in den Fällen des § 34 Abs. 2 und 3 der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1381) in der jeweils geltenden Fassung nicht erforderlich.

§ 2Bleibende Zollgutverwendung

Kontingentswaren, die in der Warenliste zu dieser Verordnung genannt sind, sind zollfrei, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung 1.im Saarland verbraucht oder mindestens 1 Jahr gebraucht worden sind oder 2.im Saarland verarbeitet worden sind oder eine wirtschaftlich sinnvolle Bearbeitung erfahren haben, durch die sich ihre Beschaffenheit wesentlich verändert hat oder 3.im Saarland vom Kleinhandel an Endverbraucher abgegeben worden sind.

§ 3

(weggefallen)

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. ...

SchlußformelDer Bundesminister der Finanzen

Anlage(zu § 2) *Fe Warenliste zur Verordnung über die zollfreie Einfuhr von Kontingentswaren aus Frankreich in das Saarland */(Fundstelle: BGBl. Teil III 600-2-4, S. 36 - 37) Lfd. Nr.Lfd. Nr. der Kontingents-Liste AKapitel oder Zolltarifnr.Warenbezeichnung1aus 101.02-AHausrinder, lebend2 01.03-AHausschweine, lebend3 01.04-A-IHausschafe, lebend4 aus 02.01Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen5aus 3aus 02.05Schweinespeck und Schweinefett, weder ausgepreßt noch ausgeschmolzen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, ausgenommen Schweinespeck mit mageren Teilen (durchwachsener Schweinespeck)6 02.06Fleisch und genießbarer Schlachtabfall aller Art (ausgenommen Geflügellebern), gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert7aus 9aus 04.01Milch, frisch, weder eingedickt noch gezuckert810aus 04.01Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert91104.02Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert101204.03Butter1117aus Kap. 6Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, ausgenommen Forstgehölze aus Tarifnr. 06.02-C-II-e121807.01 aus PChampignons, frisch oder gekühlt131907.01 aus ASpeisekartoffeln; Saatkartoffeln1421aus 07.05Saatgut von Erbsen und Bohnen152908.04-A-I-a und A-II-aTafeltrauben1633aus 09.01-AKaffee, auch geröstet, nicht entkoffeiniert175111.01Mehl von Getreide1852aus 11.02Grobgrieß und Feingrieß von Gerste oder Hafer; Gerste- oder Haferkörner, geschält, geschliffen, perlförmig geschliffen, geschrotet oder gequetscht (einschließlich Flocken); Gersten- oder Haferkeime, auch gemahlen195311.05Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln205511.08Stärke; Inulin215612.03Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat227716.01Würste und dergleichen aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut237816.02Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht248217.02-A bis DAndere Zucker; Sirupe25aus 84aus 17.04Fondantmasse, auch Trockenfondantmasse2690aus 18.06Schokoladeüberzugsmasse (Kuvertüre) und Schokoladenmasse (nicht ausgeformte Schokolade)27aus 9620.02-A -F-I -F-II und -G-Champignons und andere Pilze Oliven, auch gefüllt Kapern andere Gemüse und Küchenkräuter28 20.03Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker29 20.04Früchte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)30aus 9720.05Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker31 aus 20.06Früchte, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol, ausgenommen Fruchtmark und Fruchtpülpe in Fässern3210021.02Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen3311022.05Wein aus frischen Weintrauben; mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben34112aus 22.09Branntwein, Likör und andere alkoholische Getränke; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken35aus 114aus 23.02Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Weizenkleie36 23.07-BFutter, melassiert oder gezuckert und anderes zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z.B. Zusatzfutter)3711524.01-A-Tabak, unverarbeitet38aus 25553.11Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren39aus 26155.09Andere Gewebe aus Baumwolle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.