Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen Fällen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Möglichkeit, Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe für kraftlos zu erklären, auch wenn sie nicht verloren oder vernichtet sind, sondern aus bestimmten Gründen nicht in Besitz genommen werden können. Es legt das Verfahren für diese Kraftloserklärung fest.
Was es regelt
- Die Kraftloserklärung von Hypothekenbriefen, wenn diese aufgrund bestimmter nicht rechtswirksamer Maßnahmen oder verweigerter Herausgabe nicht in Besitz genommen werden können.
- Das anzuwendende Verfahren für die Kraftloserklärung, das sich an den Vorschriften für Aufgebotsverfahren orientiert.
- Die Bedingungen für die Wirksamkeit von Anmeldungen im Rahmen des Verfahren.
- Die Möglichkeit der Kraftloserklärung ohne Aufgebot unter bestimmten Voraussetzungen.
Wen es betrifft
- Personen, die das Recht aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld geltend machen können, aber den entsprechenden Brief nicht in Besitz nehmen können.
- Gerichte, die für die Durchführung der Kraftloserklärungsverfahren zuständig sind.
Eckpunkte
- Ein Brief kann für kraftlos erklärt werden, wenn er nicht in Besitz genommen werden kann, weil eine Maßnahme im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht rechtswirksam war oder die Herausgabe außerhalb des Geltungsbereichs zu Unrecht verweigert wird (§ 1 Abs. 1).
- Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt durch Anheftung an die Gerichtstafel und einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger; die Aufgebotsfrist muss mindestens drei Monate betragen (§ 4 Abs. 1, 3).
- Eine Anmeldung ist unwirksam, wenn der Anmeldende das Recht aus einer im Bundesgebiet nicht rechtswirksamen Maßnahme herleitet (§ 5 Abs. 2).
- Die Kraftloserklärung kann ohne Aufgebot erfolgen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass der Besitzer den Brief herausgeben will, aber durch eine außergerichtliche Zwangsmaßnahme außerhalb des Bundesgebiets daran gehindert wird, oder wenn ein vollstreckbarer Titel auf Herausgabe vorliegt (§ 8 Abs. 1, 2).
Gesetzestext
Gesetz über die Kraftloserklärung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen in besonderen FällenStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
§ 1
§ 2
Auf das Verfahren der Kraftloserklärung sind die für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Hypothekenbriefen geltenden Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 3(1) An die Stelle der Glaubhaftmachung des Verlustes der Urkunde (§ 468 Nr.
2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) tritt die Glaubhaftmachung der in § 1 bezeichneten Tatsachen.
§ 4
§ 5
§ 6Geht eine Anmeldung ein, die auf Grund des § 5 Abs.
1 nicht wirksam ist, so soll das Gericht den Anmeldenden auf den Inhalt des § 5 Abs. 1 hinweisen und ihm Gelegenheit geben, binnen einer zu bestimmenden Frist die Anmeldung zu ergänzen.
§ 7
Eine öffentliche Bekanntmachung des Ausschließungsbeschlusses und der in § 478 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bezeichneten Entscheidung findet nicht statt.
§ 8
§ 9
Im Verfahren nach den vorstehenden Vorschriften beträgt der Wert des Streitgegenstands ein Fünftel des Wertes der dem Antragsteller noch zustehenden Hypothek. Das Gericht kann den Wert aus besonderen Gründen anders festsetzen.
§ 10
(weggefallen)
§ 11
§ 12
Für einen Rechtsstreit, der die Herausgabe des Briefes oder das Recht aus der Hypothek betrifft, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk das belastete Grundstück gelegen ist.
§ 13
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Hypothekenbriefe gelten sinngemäß für Grundschuldbriefe und Rentenschuldbriefe.