Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer Waren
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Transport alkoholischer Waren auf Schiffen, insbesondere die Ausfuhr aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, um Alkoholschmuggel zu verhindern. Es legt fest, welche Schiffe unter welchen Bedingungen Alkohol transportieren dürfen und welche Genehmigungen dafür nötig sind.
Was es regelt
- Die Definition von "alkoholischen Waren" für den Transport auf Schiffen.
- Verbote und Beschränkungen für den Transport alkoholischer Waren durch Schiffe bestimmter Größe.
- Die Notwendigkeit amtlicher Genehmigungen für den Transport alkoholischer Waren durch bestimmte Schiffe.
- Verfahren und Nachweispflichten für die Ausfuhr alkoholischer Waren.
Wen es betrifft
- Kapitäne und Stellvertreter von Kapitänen von Schiffen.
- Reeder von Schiffen, die alkoholische Waren transportieren.
- Hafenbehörden und Zollverwaltungen.
Eckpunkte
- Schiffe von weniger als 100 Registertonnen Nettoraumgehalt dürfen keine alkoholischen Waren befördern, ausgenommen mechanisch angetriebene Schiffe in Linienfahrt und Binnenschifffahrt.
- Schiffe von weniger als 500 Registertonnen Nettoraumgehalt, die einem Staat angehören, der dem Abkommen zur Bekämpfung des Alkoholschmuggels beigetreten ist, benötigen eine schriftliche amtliche Genehmigung der zuständigen Behörde des Heimatlandes.
- Die Genehmigung für deutsche Schiffe wird für 3 Jahre erteilt und erlischt bei Reederwechsel.
- Bei der Ausreise müssen schriftliche Erklärungen über die rechtmäßige Ausfuhr und Nachweise über frühere Ausfuhren vorgelegt werden.
- Verstöße können mit Geldbußen bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden, und die alkoholischen Waren können eingezogen werden.
Gesetzestext
Gesetz über die Verfrachtung alkoholischer WarenNeufNeugefasst durch Bek. v. 2.1.1975 I 289
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1975 +++)
§ 1
§ 2
§ 3
Schiffe von geringerem als 500 Registertonnen Nettoraumgehalt, die einem Staat angehören, der dem Abkommen zur Bekämpfung des Alkoholschmuggels vom 19. August 1925 beigetreten ist, dürfen alkoholische Waren nur ausführen oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, wenn sie im Besitz einer schriftlichen amtlichen Genehmigung der zuständigen Behörde des Heimatlandes sind.
§ 4
§ 5
Die Ausreise der in § 3 bezeichneten Schiffe aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nur erfolgen, 1.wenn offensichtlich kein Schmuggelhandel vorliegt, 2.wenn der Kapitän des Schiffes, der Stellvertreter des Kapitäns oder der Ablader der alkoholischen Waren schriftlich erklärt hat, daß die an Bord des Schiffes verladenen alkoholischen Waren rechtmäßig ausgeführt oder sonst aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht und tatsächlich am Bestimmungsort nach den dort gültigen Bestimmungen eingeführt werden sollen und 3.wenn die in § 6 vorgeschriebenen Nachweise über die frühere Ausfuhr von alkoholischen Waren geführt sind.
§ 6
§ 7
Die zur Durchführung der §§ 2 bis 6 erforderlichen Maßnahmen sind von den Regierungen der Küstenländer zu treffen. Die Zollverwaltung ist in dem durch die jeweiligen Verhältnisse gebotenen Umfang zu beteiligen.
§ 8
§ 9
Im Falle nachgewiesenen Mißbrauchs kann die in § 3 erwähnte Genehmigung deutschen Schiffen durch die Hafenbehörde, die sie erteilt hat, wieder entzogen werden.
§ 10
Dieses Gesetz tritt 30 Tage nach der Hinterlegung der deutschen Ratifikationsurkunde des in § 3 genannten Abkommens in Kraft.