Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1998 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversich
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Beitragssätze für die gesetzliche Rentenversicherung und weitere Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 1998 fest. Sie bestimmt, wie hoch die Beiträge und Zuschüsse in verschiedenen Rentenversicherungen sind und wie bestimmte Werte umgerechnet werden.
Was es regelt
- Die Beitragssätze für die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1998.
- Die monatlichen Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für 1998.
- Die monatlichen Zuschussbeträge in der Alterssicherung der Landwirte, gestaffelt nach Einkommensklassen, für 1998.
- Die Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung für 1998.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer und Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.
Eckpunkte
- Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt 20,3 vom Hundert für 1998.
- Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 26,9 vom Hundert für 1998.
- Der monatliche Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 335 Deutsche Mark, im Beitrittsgebiet 280 Deutsche Mark für 1998.
- Die monatlichen Zuschussbeträge für Landwirte reichen von 268 DM (bis 16.000 DM Einkommen) bis 11 DM (39.001 - 40.000 DM Einkommen), mit abweichenden Werten für das Beitrittsgebiet.
Gesetzestext
Gesetzestext
verordnung 1998Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1998 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1998
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1998 +++)
EingangsformelAuf Grund -des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 I S. 1337), -des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom
- Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) verordnet die Bundesregierung und auf Grund -des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, und -des § 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 1998 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 20,3 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 26,9 vom Hundert.
§ 2Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
(1)Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalenderjahr 1998 monatlich 335 Deutsche Mark.
(2)Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1998 monatlich 280 Deutsche Mark.
§ 3Beitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte
(1)In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Kalenderjahr 1998 wie folgt festgesetzt: Einkommensklasse monatlicher Zuschußbetrag bis 16.000 DM 268 DM 16.001 - 17.000 DM 257 DM 17.001 - 18.000 DM 247 DM 18.001 - 19.000 DM 236 DM 19.001 - 20.000 DM 225 DM 20.001 - 21.000 DM 214 DM 21.001 - 22.000 DM 204 DM 22.001 - 23.000 DM 193 DM 23.001 - 24.000 DM 182 DM 24.001 - 25.000 DM 172 DM 25.001 - 26.000 DM 161 DM 26.001 - 27.000 DM 150 DM 27.001 - 28.000 DM 139 DM 28.001 - 29.000 DM 129 DM 29.001 - 30.000 DM 118 DM 30.001 - 31.000 DM 107 DM 31.001 - 32.000 DM 96 DM 32.001 - 33.000 DM 86 DM 33.001 - 34.000 DM 75 DM 34.001 - 35.000 DM 64 DM 35.001 - 36.000 DM 54 DM 36.001 - 37.000 DM 43 DM 37.001 - 38.000 DM 32 DM 38.001 - 39.000 DM 21 DM 39.001 - 40.000 DM 11 DM.
(2)In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird der monatliche Zuschußbetrag für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 1998 wie folgt festgesetzt: Einkommensklasse monatlicher Zuschußbetrag (Ost) bis 16.000 DM 224 DM 16.001 - 17.000 DM 215 DM 17.001 - 18.000 DM 206 DM 18.001 - 19.000 DM 197 DM 19.001 - 20.000 DM 188 DM 20.001 - 21.000 DM 179 DM 21.001 - 22.000 DM 170 DM 22.001 - 23.000 DM 161 DM 23.001 - 24.000 DM 152 DM 24.001 - 25.000 DM 143 DM 25.001 - 26.000 DM 134 DM 26.001 - 27.000 DM 125 DM 27.001 - 28.000 DM 116 DM 28.001 - 29.000 DM 108 DM 29.001 - 30.000 DM 99 DM 30.001 - 31.000 DM 90 DM 31.001 - 32.000 DM 81 DM 32.001 - 33.000 DM 72 DM 33.001 - 34.000 DM 63 DM 34.001 - 35.000 DM 54 DM 35.001 - 36.000 DM 45 DM 36.001 - 37.000 DM 36 DM 37.001 - 38.000 DM 27 DM 38.001 - 39.000 DM 18 DM 39.001 - 40.000 DM 9 DM.
§ 4Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
(1)Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes für das Jahr 1998 berechneten Faktoren betragen im Jahre 1998 1. in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für die Umrechnung
- a)von Entgeltpunkten in Beiträge 10.910,2350, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.091,1049,
- b)von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0000916571, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001099976, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.091,1049, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)von Entgeltpunkten in Beiträge 14.457,4050, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 12.046,8336,
- b)von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000691687, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000830094.
(2)Entgeltpunkte werden in Beiträge umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden.
(3)Beiträge werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung maßgebenden Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Beiträge durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
(4)Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbare Deckungsrücklagen werden in Entgeltpunkte umgerechnet, indem sie mit dem Umrechnungsfaktor vervielfältigt werden, der für den Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Versicherungsfall als eingetreten gilt. Die Umrechnung kann auch durch eine Division der Barwerte, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen durch den Wert des Faktors erfolgen, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge maßgebend wäre.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.