Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erstattung von Kosten für die gesetzliche Rentenversicherung von Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten oder ähnlichen Einrichtungen arbeiten. Sie legt fest, wie diese Kosten zwischen Bund, Ländern und den Einrichtungen aufgeteilt und abgerechnet werden.
Was es regelt
- Die Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung für behinderte Beschäftigte.
- Die Zuständigkeiten für die Erstattung zwischen Bund und Ländern.
- Das Verfahren und die Fristen für die Abrechnung und Zahlung der Erstattungsbeträge.
- Die Kommunikation und Belastung des Bundeshaushalts durch die Länder.
Wen es betrifft
- Träger von Einrichtungen, andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und Träger von Inklusionsbetrieben, die behinderte Menschen beschäftigen.
- Die Länder und der Bund als Kostenträger.
Eckpunkte
- Die Länder erstatten den Trägern der Einrichtungen die Aufwendungen für Rentenversicherungsbeiträge.
- Der Bund erstattet den Ländern die Beträge, die diese an die Träger gezahlt haben.
- Die Abrechnung der zu erstattenden Beträge erfolgt nachträglich nach Einzelfällen für das Kalenderjahr.
- Abschläge werden vierteljährlich (1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November) gezahlt, basierend auf dem Durchschnitt des letzten abgerechneten Kalenderjahres.
Gesetzestext
Verordnung über die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten BehindertenStand
(+++ Textnachweis ab: 2.7.1975 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in geschützten Einrichtungen vom 7. Mai 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1061) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1Grundsatz
§ 2Abrechnung
Die zu erstattenden Beträge werden nachträglich nach Einzelfällen abgerechnet. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.
§ 3Verfahren
- Februar,
- Mai,
- August und
- November jeden Jahres zahlt die nach Landesrecht zuständige Stelle Abschläge in Höhe des Durchschnittsbetrages für drei Monate des letzten abgerechneten Kalenderjahres unter Berücksichtigung der für das jeweilige Jahr neu festgesetzten monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch an die Träger der Einrichtungen, an die anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetriebe; Änderungen des Beitragssatzes sind zu berücksichtigen. Verändert sich die Zahl der Beschäftigten gegenüber dem letzten Abrechnungszeitraum um wenigstens 10 vom Hundert, so ist dies der nach Landesrecht zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen. Bei einer Erhöhung der Zahl der Beschäftigten unter 10 vom Hundert, mindestens jedoch um zehn Beschäftige, kann der Träger der Einrichtung, der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Träger des Inklusionsbetriebs eine Ermittlung der künftigen Abschläge entsprechend dem Verfahren nach Absatz 3 verlangen. Veränderungen sind beim nächsten Abschlag zu berücksichtigen.
§ 4
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 2. Juli 1975 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung