Vierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Flächen in der Nordsee für Windenergieanlagen geeignet sind, dass deren Bau im öffentlichen Interesse liegt und welche Vorgaben für diese Projekte gelten. Sie bestimmt auch, wie viel Leistung auf diesen Flächen installiert werden darf.
Was es regelt
- Die Eignung von bestimmten Nordseeflächen für Windenergieanlagen.
- Die Notwendigkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See aus Gründen des öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit.
- Spezifische Vorgaben für zukünftige Windenergieprojekte auf den genannten Flächen.
- Die maximal zu installierende Leistung für jede dieser Flächen.
Wen es betrifft
- Betreiber und Planer von Windenergieanlagen auf See in den festgelegten Nordseeflächen.
- Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, das für die Umsetzung und Bekanntmachung zuständig ist.
Eckpunkte
- Die Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind für Windenergieanlagen geeignet.
- Die Realisierung von Windenergieanlagen auf diesen Flächen ist aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und der öffentlichen Sicherheit erforderlich.
- Auf Fläche N-9.2 müssen um Schiffswracks Ausschlusszonen mit Radien von 100 Metern, 90 Metern und 90 Metern eingehalten werden.
- Auf Fläche N-9.3 muss um ein Schiffswrack eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern eingehalten werden.
- Die zu installierende Leistung beträgt auf Fläche N-9.1 2.000 Megawatt, auf Fläche N-9.2 2.000 Megawatt und auf Fläche N-9.3 1.500 Megawatt.
Gesetzestext
44.
2024-02-20BGBl I2024, Nr. 52Vierte Windenergie-auf-See-VerordnungVierte Verordnung zur Durchführung des Windenergie-auf-See-Gesetzes (+++ Textnachweis ab: 23.2.2024 +++)
44.
EingangsformelAuf Grund des § 15 Absatz 1 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom
- Februar 2015 (BGBl. I S. 146), der zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
- Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 34) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 12 Absatz 5 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 1 bis 4 und 8 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom
- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), von denen § 12 Absatz 5 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) eingefügt und § 12 Absatz 5 Satz 1, 3, 4, 5 Nummer 1 und Satz 8 durch Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa, bb, cc und dd des Gesetzes vom
- Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden sind, verordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie:
44.
InhaltsübersichtTeil 1Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich und Gegenstand der Verordnung Teil 2Feststellung der Eignung sowie der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See und Vorgaben für das spätere VorhabenKapitel 1Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagenauf See§ 2Feststellung der Eignung§ 3Feststellung der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See Kapitel 2Vorgaben für das spätere VorhabenAbschnitt 1Besondere Vorgaben für die Fläche N-9.2§ 4Ausschlusszonen Abschnitt 2Besondere Vorgabe für die Fläche N-9.3§ 5Ausschlusszone Teil 3Feststellung der zu installierenden Leistung§ 6Feststellung der zu installierenden Leistung Teil 4Schlussbestimmungen§ 7Inkrafttreten
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010Teil 1Allgemeine Bestimmungen
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§ 1Anwendungsbereich und Gegenstand der Verordnung
Für die im Flächenentwicklungsplan vom
- Januar 2023, der am
- Januar 2023 auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie bekanntgemacht wurde, festgelegten Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee werden durch diese Verordnung 1.die Eignung zur Ausschreibung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt,2.nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist,3.Vorgaben für das spätere Vorhaben nach § 12 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgelegt und4.die auf den Flächen zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt. Amtlicher Hinweis: Herausgegeben vom und zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg.
44.
020Teil 2Feststellung der Eignung sowie der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See und Vorgaben für das spätere Vorhaben
44.
020010Kapitel 1Feststellung der Eignung und der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See
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§ 2Feststellung der Eignung
Die im Flächenentwicklungsplan vom 20. Januar 2023 festgelegten Flächen N-9.1, N.9.2 und N-9.3 in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee sind nach dem Ergebnis der zentralen Voruntersuchung dieser Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Ausschreibung für zentral voruntersuchte Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes geeignet.
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§ 3Feststellung der Erforderlichkeit der Realisierung von Windenergieanlagen auf See
Die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf den Flächen N-9.1, N-9.2 und N-9.3 ist entsprechend § 1 Absatz 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Sicherheit erforderlich.
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020020Kapitel 2Vorgaben für das spätere Vorhaben
44.
020020010Abschnitt 1Besondere Vorgaben für die Fläche N-9.2
44.
§ 4Ausschlusszonen
44.
020020020Abschnitt 2Besondere Vorgabe für die Fläche N-9.3
44.
§ 5Ausschlusszone
Um das Schiffswrack mit dem Wrackmittelpunkt 54°33.1555'N, 005°50.2961'E WGS84 ist eine Ausschlusszone mit einem Radius von 50 Metern um den Wrackmittelpunkt einzuhalten.
44.
030Teil 3Feststellung der zu installierenden Leistung
44.
§ 6Feststellung der zu installierenden Leistung
44.
040Teil 4Schlussbestimmungen
44.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.