Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes und legt fest, welche Stoffe bei der Bierherstellung verwendet werden dürfen und wie der Stammwürzegehalt zu bestimmen ist. Sie definiert auch, was unter "Bierbereitung" zu verstehen ist und welche Ausnahmen für bestimmte Biersorten gelten.
Was es regelt
- Die Anwendung des Biersteuergesetzes in bestimmten deutschen Regionen (Bayern, Württemberg, Baden).
- Die Definition und Berechnung des Stammwürzegehalts von Bier.
- Die zulässigen Rohstoffe und Zusatzstoffe bei der Bierherstellung.
- Die Verwendung von Zucker und Farbmitteln bei der Bierbereitung.
Wen es betrifft
- Brauereien und Bierhersteller.
- Bierverleger und Wirte, die Bier bis zur Abgabe an den Verbraucher behandeln.
Eckpunkte
- Der Stammwürzegehalt wird aus dem Restextraktgehalt und dem Alkoholgehalt des Bieres errechnet; nachträgliche Verminderungen des Alkoholgehalts werden nicht berücksichtigt.
- Bei der Bierbereitung dürfen grundsätzlich nur die im Gesetz zugelassenen Braustoffe und Brauersatzstoffe verwendet werden.
- Farbebier muss aus Gerstenmalz, Hopfen, untergäriger Hefe und Wasser hergestellt und vergoren sein.
- Zucker und aus Zucker hergestellte Farbmittel dürfen nur bei der Bereitung von Bier mit reiner obergäriger Hefe verwendet werden, wobei der Zusatz von untergäriger Hefe oder Kräusen unter bestimmten Bedingungen und Mengenbegrenzungen (z.B. 15% für Kräusen, 0,1% für Hefe) zulässig ist.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen BiergesetzesNeufNeugefasst durch Bek. v. 29.7.1993 I 1422;Standzuletzt geändert durch Art. 6 V v. 2.6.2021 I 1362AufhV aufgeh. mit Ausnahme der Bezeichnung
(+++ Textnachweis Geltung ab: 7.12.1980 +++)
(XXXX) §§ 1 und 2(weggefallen)
§ 3
Das Biersteuergesetz gilt in Bayern und im Gebiet der ehemaligen Länder Württemberg und Baden nach Maßgabe der Gesetze vom
- März 1919 (Reichsgesetzbl. S. 345) und vom
- Juni 1919 (Reichsgesetzbl. S. 599) in der durch das Gesetz vom
- April 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 94) geänderten Fassung.
(XXXX) §§ 4 bis 7(weggefallen)
§ 8
Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der Gehalt der ungegorenen Anstellwürze, aus der das Bier hergestellt ist oder nach seiner Beschaffenheit hätte hergestellt sein können, an löslichen Stoffen in Gewichtshundertteilen. Er wird aus dem Restextraktgehalt (Gehalt an nicht flüchtigen gelösten Stoffen) und dem Alkoholgehalt des Bieres errechnet. Nachträgliche Verminderungen des Alkoholgehalts werden dabei nicht berücksichtigt.
(XXXX) §§ 9 bis 15(weggefallen)
§ 16
Die Ausdrücke "Bereitung von Bier" und "Bierbereitung" sind im weitesten Sinn zu verstehen. Sie umfassen alle Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres in der Brauerei selbst wie außerhalb dieser - beim Bierverleger, Wirt und dergleichen - bis zur Abgabe des Bieres an den Verbraucher.
§ 17(1) Bei der Bereitung von Bier dürfen, soweit im § 9 Abs.
7 und 8 des Gesetzes nicht Ausnahmen vorgesehen sind, nur die im § 9 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zugelassenen Braustoffe und Brauersatzstoffe verwendet werden. Die Vorschriften der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung sind anzuwenden. Farbebier muß aus Gerstenmalz, Hopfen, untergäriger Hefe und Wasser hergestellt werden, es muß vergoren sein.
§ 18
Rüben-, Rohr- oder Invertzucker ist technisch rein, wenn er mindestens 99,5 Gewichtshundertteile Zucker, bezogen auf den Trockenstoff, enthält. Stärkezucker ist der aus natürlicher Stärke gewonnene Zucker. Es ist zulässig, den Zucker auch in der Form von wäßrigen Lösungen zu verwenden.
§ 19Wasser im Sinne des § 9 Abs.
1 des Gesetzes ist alles in der Natur vorkommende, gesundheitlich unbedenkliche Wasser sowie solches Wasser, das nach Maßgabe der jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften für Trink- oder Brauzwecke aufbereitet worden ist. Maische oder Würze darf mit auf dem Malz natürlich vorkommenden Milchsäurebakterien, auch wenn sie vermehrt worden sind, angereichert werden.
§ 20
§ 21
Als obergärig gelten die mit obergäriger, Auftrieb gebender Hefe hergestellten, als untergärig die mit untergäriger, ausschließlich zu Boden gehender Hefe bereiteten Biere.