Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Vorrechte und Befreiungen, insbesondere steuerlicher Art, für die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München. Sie stellt diese Schulen den öffentlichen Unterrichtsanstalten in Deutschland gleich und gewährt ihnen bestimmte Steuererleichterungen.
Was es regelt
- Die steuerliche Gleichstellung der Europäischen Schulen in Karlsruhe und München mit öffentlichen Unterrichtsanstalten.
- Die Erstattung von Umsatzsteuer für bestimmte Anschaffungen der Schulen.
- Die Einfuhrumsatzsteuerfreiheit für bestimmte Importe der Schulen.
- Die Befreiung von Teilen der Einkommensteuer für bestimmte Zulagen und Gehälter von Direktoren und Lehrern.
- Die Befreiung ausländischer Bediensteter der Schulen von der Aufenthaltserlaubnispflicht.
Wen es betrifft
- Die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München.
- Direktoren und Lehrer dieser Schulen.
- Ausländische Bedienstete der Schulen und deren Familienmitglieder.
Eckpunkte
- Die Europäischen Schulen in Karlsruhe und München werden auf steuerlichem Gebiet den öffentlichen Unterrichtsanstalten gleichgestellt.
- Umsatzsteuer wird für Gegenstände und Leistungen, die ausschließlich für den satzungsgemäßen Bedarf der Schulen bestimmt sind, auf Antrag erstattet, wenn der Steuerbetrag im Einzelfall 50 Deutsche Mark übersteigt.
- Die Einfuhr von Gegenständen, die ausschließlich für den satzungsgemäßen Bedarf der Schulen bestimmt sind, ist einfuhrumsatzsteuerfrei.
- Zulagen des Obersten Schulrats an Direktoren und Lehrer sind von einem Teil der Einkommensteuer befreit.
- Ausländische Bedienstete der Schulen und ihre Familienmitglieder benötigen keine Aufenthaltserlaubnis.
Gesetzestext
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Europäischen Schulen in Karlsruhe und MünchenStandGeändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 22.9.2005 I 2809
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1985 +++)
EingangsformelAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom
- Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom
- November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen (BGBl. 1954 II S. 639), der durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom
- August 1980 (BGBl. II S. 941) neu gefaßt wurde, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1Die in Anwendung des Protokolls vom 13.
April 1962 über die Gründung Europäischer Schulen (BGBl. 1969 II S. 1301) gegründete Europäische Schule in Karlsruhe und die in Anwendung des Zusatzprotokolls vom 15. Dezember 1975 zum vorbezeichneten Protokoll (BGBl. 1978 II S. 993) gegründete Europäische Schule in München werden auf steuerlichem Gebiet vorbehaltlich der nachfolgenden Abweichungen den öffentlichen Unterrichtsanstalten in der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.
§ 2
§ 3
Die Einfuhr von Gegenständen, die ausschließlich für den satzungsgemäßen Bedarf der Europäischen Schulen bestimmt sind, ist einfuhrumsatzsteuerfrei. Dies gilt nicht für die Einfuhr von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 4
Wird ein Gegenstand veräußert, den die Europäischen Schulen für den satzungsgemäßen Bedarf erworben oder eingeführt haben und für dessen Erwerb oder Einfuhr ihnen eine Entlastung von der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer nach § 2 Abs. 1 oder § 3 gewährt worden ist, so ist der Teil der Umsatzsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer, der dem Veräußerungspreis entspricht, an das Bundeszentralamt für Steuern abzuführen. Der abzuführende Steuerbetrag kann aus Vereinfachungsgründen durch Anwendung des im Zeitpunkt der Veräußerung für die Lieferung des Gegenstands geltenden Steuersatzes (§ 12 des Umsatzsteuergesetzes) ermittelt werden. § 2 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5
§ 6
Die ausländischen Bediensteten der Europäischen Schulen in Karlsruhe und München sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden und von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder unterliegen nicht dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis. Die Bestimmungen über die allgemeine Meldepflicht nach den Meldegesetzen der Länder bleiben unberührt.
§ 7
§ 2 ist auf Steuerbeträge anzuwenden, denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1984 bewirkt werden.
§ 8
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes, der durch Gesetz vom 28. Februar 1964 (BGBl. II S. 187) neu gefaßt wurde, auch im Land Berlin.
§ 9Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Januar 1985 in Kraft.