Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät)
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die technischen Anforderungen fest, die Luftfahrtgeräte erfüllen müssen, um als lufttüchtig zu gelten. Sie bestimmt, welche spezifischen Bauvorschriften für verschiedene Arten von Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten anzuwenden sind.
Was es regelt
- Die Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftschiffe verschiedener Kategorien.
- Die Lufttüchtigkeitsanforderungen für sonstiges Luftfahrtgerät, wie Schleppkupplungen.
- Die Lufttüchtigkeitsanforderungen für Luftsportgeräte, darunter Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter und Rettungsgeräte.
- Die Lufttüchtigkeitsanforderungen für Flugmodelle mit einer Startmasse von mehr als 25 kg.
Wen es betrifft
- Hersteller und Betreiber von Luftschiffen, sonstigen Luftfahrtgeräten, Luftsportgeräten und bestimmten Flugmodellen.
- Personen und Organisationen, die für die Prüfung der Lufttüchtigkeit dieser Geräte zuständig sind.
Eckpunkte
- Für Luftschiffe gibt es spezifische Anforderungen wie die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftschiffe der Kategorie Normal und Zubringer (LFLS)“ oder die „Transport Airship Requirements (TAR)“.
- Luftsportgeräte wie motorgetriebene Ultraleichtflugzeuge oder Hängegleiter müssen ebenfalls bestimmte „Lufttüchtigkeitsforderungen“ erfüllen, die in den jeweiligen NfL-Bekanntmachungen aufgeführt sind.
- Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 kg und bis zu 150 kg unterliegen ebenfalls spezifischen Lufttüchtigkeitsforderungen.
- Eine Übergangsregelung besagt, dass § 1 Absatz 2 Nummer 3 in der bis zum 15. Oktober 2024 gültigen Fassung bis zum 1. Februar 2025 weiter angewendet wird.
Gesetzestext
verordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (Lufttüchtigkeitsforderungen für Luftfahrtgerät)Stand
(+++ Textnachweis ab: 16.11.2018 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 1a +++)
EingangsformelAuf Grund des § 32 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, in Verbindung mit § 15 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom
- Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, verordnet das Luftfahrt-Bundesamt:
§ 1Lufttüchtigkeitsforderungen (Bauvorschriften)
- August 1999 (NfL II-103/99, NfL II-25/01),b)Heißluft-Luftschiffe die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Heißluft-Luftschiffe (LFHLLS)“ vom
- Oktober 1997 (BAnz. S. 13 594),c)Verkehr die „Transport Airship Requirements (TAR)“ vom März 2000 (NfL II-22/01),2.für sonstiges Luftfahrtgerät a)die in § 1 Absatz 1 Nummer 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung genannten Vorschriften,b)die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Schleppkupplungen“ vom
- August 1976 (BAnz. Nr. 148 vom
- August 1976),c)die in NfL II-39/01, II-60/01, II-73/01, II-77/01, II-87/01, II-25/02, II-78/02, II-101/02, II-19/03 und II-29/03 bekannt gemachten Nationalen Technischen Standards,als Lufttüchtigkeitsforderungen anzuwenden. Die Festlegung einzelfallabhängiger Zusatzforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom
- August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1) bleibt hiervon unberührt.
- Mai 2020 (NfL 2-547-20),2.schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge a)die „Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Trike und Fußstart-UL“ vom
- Dezember 2021 (NfL 2021-2-651)b)die „Lufttüchtigkeitsforderungen für schwerkraftgesteuerte Ultraleicht-Flugzeuge Bauart: Motorschirm und Motorschirmtrike“ vom
- Februar 2005 (NfL II-23/05),3.Hängegleiter und Gleitsegel die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Hängegleiter und Gleitsegel“ vom
- Mai 2024 (NfL 2024-2-785),4.Sprungfallschirme die „European Technical Standard Order – Personnel Parachute Assemblies“ (ETSO-C23f) in der Fassung vom
- Februar 2018, die auf den Internetseiten der European Union Aviation Safety Agency (EASA) unter https://www.easa.europa.eu/download/etso/ETSO-C23f_CS-ETSO_13.pdf veröffentlicht ist,5.Rettungsgerät für Luftsportgerät die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Rettungsgeräte für Ultraleicht-Flugzeuge“ vom
- September 2017 (NfL 2-366-17),6.Ultraleichtflugzeuge in der Bauart Drehflügelflugzeuge (Tragschrauber) die „Bauvorschriften für Ultraleichte Tragschrauber (einmotorig)“ vom
- Januar 2019 (NfL 2-445-19),7.aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 kg die „Bekanntmachung von Lufttüchtigkeitsanforderungen für aerodynamisch gesteuerte Luftsportgeräte bis 120 kg Leermasse (nicht motorisiert oder motorisiert)" vom
- März 2012 (NfL II-23/12),8.Ultraleichthubschrauber die „Lufttüchtigkeitsforderungen für Ultraleichthubschrauber“ vom
- Februar 2019 (NfL 2-460-19)anzuwenden.
- März 2011 (NfL II-21/11),2.ferngesteuerte, unbemannte Modell-Heißluft-Ballone die „Lufttüchtigkeitsforderungen für ferngesteuerte, unbemannte Modell-Heißluft-Ballone mit einer höchstzulässigen Startmasse vom mehr als 25 kg und bis zu 150 kg“ vom
- März 2011 (NfL II-22/11),3.ferngesteuerte Modell-Hubschrauber die „Lufttüchtigkeitsforderungen für ferngesteuerte Modell-Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 kg und bis zu 150 kg“ vom
- März 2011 (NfL II-23/11),4.ferngesteuerte Modell-Luftschiffe die „Lufttüchtigkeitsforderungen für ferngesteuerte Modell-Luftschiffe mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 kg und bis zu 150 kg“ vom
- März 2011 (NfL II-24/11)anzuwenden.
§ 1aÜbergangsregelung§ 1 Absatz 2 Nummer 3 in der bis zum 15.
Oktober 2024 geltenden Fassung ist bis zum 1. Februar 2025 weiter anzuwenden.
§ 2Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Durchführungsverordnung zur Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom
- Februar 2000 (BAnz. S. 4897), die zuletzt durch Verordnung vom
- April 2017 (BAnz AT 03.05.2017 V2) geändert worden ist, außer Kraft.