Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen und die häusliche Pflege in Deutschland. Sie legt fest, welche Daten erhoben werden, von wem und in welchen Zeitabständen.
Was sie regelt
- Die Erhebung von Daten über Pflegeeinrichtungen (ambulant, teilstationär, vollstationär).
- Die Erhebung von Daten über Pflegegeldleistungen.
- Die Merkmale der zu erhebenden Daten, wie z.B. Art der Pflegeeinrichtung, Personal, Pflegeplätze und betreute Pflegebedürftige.
- Die Periodizität und den Berichtszeitraum der Datenerhebung.
Wen es betrifft
- Träger von zugelassenen Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste und Pflegeheime).
- Träger der Pflegeversicherung und private Versicherungsunternehmen.
Eckpunkte
- Die Erhebungen finden zweijährlich statt, erstmalig für das Jahr 1999.
- Die Angaben zu Pflegeeinrichtungen beziehen sich auf den Stand vom 15. Dezember, die zu Pflegegeldleistungen auf den 31. Dezember.
- Die Meldung der Daten muss bis zum 15. Februar des Folgejahres an das Statistische Landesamt erfolgen, für Träger der Pflegeversicherung und private Versicherungsunternehmen bis zum 1. April des Folgejahres.
- Es besteht eine Auskunftspflicht für die Träger der Pflegedienste, Pflegeheime, Pflegeversicherungen und privaten Versicherungsunternehmen.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung einer Bundesstatistik über Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche PflegeStandGeändert durch Art. 15 G v. 23.12.2016 I 3191
(+++ Textnachweis ab: 30.9.1999 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 109 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015, 2797) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Umfang der Erhebungen, Begriffsbestimmungen
§ 2Erhebungsmerkmale
§ 3Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind: 1.Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,2.für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Name und Anschrift der Pflegeeinrichtung,3.für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 das Kennzeichen für den Leistungsträger,4.Name, Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
§ 4Periodizität und Berichtszeit
- Dezember und die Angaben nach § 2 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom
- Dezember erhoben.
- Februar des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. Abweichend davon gilt für die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen der
- April des Folgejahres.
§ 5Auskunftspflicht
§ 6Übermittlung
§ 7Veröffentlichung
Die statistischen Ämter der Länder sind berechtigt, mit Zustimmung der Betroffenen zweijährlich ein Verzeichnis mit Namen, Anschrift, Kontaktdaten, Träger und Art der Pflegeeinrichtung sowie Zahl und Art der Pflegeplätze eines Pflegeheimes zu veröffentlichen.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.