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Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der Bundesautobahn

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Höhe und die Erhebung der Konzessionsabgabe, die für den Betrieb von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen zu zahlen ist. Sie legt fest, wie diese Abgabe basierend auf Kraftstoffmengen und Umsätzen berechnet wird.

Was es regelt

  • Die Berechnung der Konzessionsabgabe für den Verkauf von Kraftstoffen.
  • Die Berechnung der Konzessionsabgabe für andere Geschäfte in Autobahnnebenbetrieben.
  • Die Fristen und Verfahren für die Mitteilung der Mengen und Umsätze sowie die Zahlung der Abgabe.
  • Die Möglichkeit, eine Sicherheitsleistung zu verlangen und die Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung.

Wen es betrifft

  • Konzessionsinhaber, die einen Nebenbetrieb an einer Bundesautobahn betreiben.
  • Dritte, denen der Konzessionsinhaber das Recht zur Ausübung der Konzession überträgt.

Eckpunkte

  • Die Konzessionsabgabe für Ottokraftstoff beträgt 0,23008 Euro je einhundert Liter.
  • Die Konzessionsabgabe für Dieselkraftstoff beträgt 0,17895 Euro je einhundert Liter.
  • Für andere Geschäfte beträgt die Konzessionsabgabe 1,1 vom Hundert des Umsatzes.
  • Die Konzessionsabgabe kann sich um 25 vom Hundert ermäßigen, wenn eine Tankstelle/Raststätte durch Aufstufung einer Bundesstraße zu einem Nebenbetrieb wurde und dem Bund keine Kosten für Verkehrsanlagen entstehen.
  • Die Konzessionsabgabe ist spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres zu melden und zu entrichten, oder auf Antrag einmal jährlich mit Abschlagszahlungen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über Höhe und Erhebung der Konzessionsabgabe für das Betreiben eines Nebenbetriebs an der BundesautobahnStand

(+++ Textnachweis ab: 1.7.1997 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 15 Abs. 3 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. April 1994 (BGBl. I S. 854), geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes vom
  2. Juni 1997 (BGBl. I S. 1452), verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1Höhe der Konzessionsabgabe

(1)Die Höhe der nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes zu entrichtenden Konzessionsabgabe richtet sich nach der Menge des in dem Nebenbetrieb abgegebenen Kraftstoffs und dem Umsatz für andere Geschäfte in dem Nebenbetrieb, unabhängig davon, ob der Konzessionsinhaber den Nebenbetrieb selbst betreibt oder das Recht auf Ausübung der Konzession auf einen Dritten überträgt.
(2)Die Konzessionsabgabe für den Verkauf von Kraftstoffen beträgt 0,23008 Euro je einhundert Liter abgegebenen Ottokraftstoffs und 0,17895 Euro je einhundert Liter abgegebenen Dieselkraftstoffs sowie 0,17895 Euro je einhundert Liter für sonstigen flüssigen oder je einhundert Kilogramm für gasförmigen Kraftstoff, der zum Antrieb von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
(3)Die Konzessionsabgabe für anderen Geschäfte eines Autobahnnebenbetriebs beträgt 1,1 vom Hundert des Umsatzes im Sinne des Umsatzsteuergesetzes.
(4)Bei einer Tankstelle/Raststätte, die durch Aufstufung einer Bundesstraße zu einer Bundesautobahn Nebenbetrieb im Sinne des § 15 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes geworden ist, ermäßigt sich die Konzessionsabgabe um 25 vom Hundert, solange dem Bund als Baulastträger für die Bundesfernstraßen keine Kosten für das Errichten und Unterhalten einer Verkehrsanlage an diesem Nebenbetrieb entstehen.

§ 2Fälligkeit der Konzessionsabgabe

(1)Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Logistik und Mobilität spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres die im vorangegangenen Kalendervierteljahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen und die daraus berechnete Konzessionsabgabe zu entrichten.
(2)Auf Antrag eines Konzessionsinhabers kann die Abrechnung einmal jährlich zu einem vom Bundesamt für Logistik und Mobilität festgesetzten Termin vorgenommen werden. Der Konzessionsinhaber hat zu diesem Termin die im vorangegangenen Jahr abgegebenen Kraftstoffmengen (§ 1 Abs. 2) und die anderen Umsätze (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Außerdem hat er spätestens 30 Tage nach Ablauf eines Kalendervierteljahres eine vom Bundesamt für Logistik und Mobilität festgesetzte Abschlagszahlung zu leisten. Eine sich aus der jährlichen Abrechnung ergebende Restzahlung ist spätestens 30 Tage nach Feststellung der Jahresabrechnung zu leisten.
(3)Für die Mitteilung der abgegebenen Kraftstoffmengen und der anderen Umsätze an das Bundesamt für Logistik und Mobilität ist das als Anlage beigefügte Formblatt zu verwenden.

§ 3Vorlage der Geschäftsunterlagen

Der Konzessionsinhaber hat dem Bundesamt für Logistik und Mobilität auf Verlangen seine Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Höhe der Konzessionsabgabe erforderlich sind. Überläßt der Konzessionsinhaber das Recht auf Ausübung der Konzession einem Dritten, so obliegen auch dem Dritten die Pflichten aus Satz 1.

§ 4Sicherheitsleistung

Zur Sicherung der Ansprüche auf Zahlung der Konzessionsabgabe kann das Bundesamt für Logistik und Mobilität vom Konzessionsinhaber Sicherheit im Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bankbürgschaft verlangen. Anstelle der Bürgschaft kann auch eine gleichwertige Sicherheit anderer Art geleistet werden.

§ 5Anwendung der Abgabenordnung

Auf die Konzessionsabgabe sind ergänzend die Vorschriften der Abgabenordnung über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140 bis 148), über Steuererklärungen (§§ 149 bis 153), über die Steuerfestsetzung (§§ 155 bis 168), über die Festsetzungsverjährung (§ 169 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, §§ 170 und 171), über die Bestandskraft (§§ 172 bis 177), über das Erhebungsverfahren (§§ 218 bis 222, 224, 234, 240 bis 248), über die Vollstreckung (§§ 249 bis 346) und des Umsatzsteuergesetzes über Aufzeichnungspflichten (§ 22) sinngemäß anzuwenden.

§ 6Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendervierteljahres in Kraft.

Anlage(zu § 2 Abs. 3)Konzessionsabgabe(Fundstelle: BGBl. I 2001, 3764) Meldung für das .. Kalendervierteljahr 20../für das Jahr 20.. *) Nebenbetrieb ..................Bundesautobahn A ..............I. Kraftstoff

  1. a)Ottokraftstoff Menge Konzessionsabgabe .................. l x 0,23008 Euro je einhundert Liter = ............... Euro
  2. b)Dieselkraftstoff Menge Konzessionsabgabe .................. l x 0,17895 Euro je einhundert Liter = ............... Euro
  3. c)sonstige flüssige oder gasförmige Kraftstoffe Menge Konzessionsabgabe .................. l/kg*) x 0,17895 Euro je einhundert Liter/kg*) = ............... EuroII. Übrige Geschäfte Umsatz Konzessionsabgabe ..................... Euro x 1,1 vom Hundert = ............... EuroIII. Ermäßigung nach § 1 Abs. 4

*) Konzessionsabgabe Ermäßigung (Summe aus I. und II.) ..................... Euro x 25 vom Hundert = ............... EuroIV. Konzessionsabgabe insgesamt ............... Euro Es wird erklärt, daß hiermit der Verkauf aller Kraftstoffe und dergesamte Umsatz des o.g. Berichtszeitraums gemeldet werden. (Ort, Datum) ----------*) Nichtzutreffendes streichen

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.