Verordnung über die Art der Daten, die nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Grenzfahndung und zur grenzpol
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt fest, welche Arten von Daten die Bundespolizei speichern darf, um Personen und Sachen an den Grenzen zu suchen und zu beobachten. Sie regelt, welche persönlichen Informationen und Sachmerkmale für diese Zwecke erfasst werden dürfen.
Was es regelt
- Welche personenbezogenen Daten für die Personenfahndung gespeichert werden dürfen.
- Welche Merkmale zur Identifizierung einer Person erfasst werden dürfen.
- Welche zusätzlichen Informationen über Personen gespeichert werden dürfen.
- Welche Daten für die Sachfahndung gespeichert werden dürfen.
Wen es betrifft
- Personen, die von der Bundespolizei zur Fahndung ausgeschrieben sind.
- Eigentümer, Besitzer oder andere Personen, die in Beziehung zu einer gesuchten Sache stehen.
Eckpunkte
- Für die Personenfahndung dürfen Personalien (z.B. Familiennamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit), zur Identifizierung geeignete Merkmale (z.B. Lichtbilder, Hautleistenbilder) und zusätzliche Personeninformationen (z.B. Hinweise zum Schutz der Person) gespeichert werden.
- Personalien umfassen 28 verschiedene Angaben, darunter Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeiten und Wohnanschrift.
- Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale umfassen 7 Kategorien, wie Lichtbilder, Personenbeschreibungen (z.B. Größe, Augenfarbe) und dynamische biometrische Merkmale.
- Für die Sachfahndung dürfen Sachbeschreibungsdaten (z.B. amtliches Kennzeichen), Angaben zu Personen, die in Beziehung zur Sache stehen, und digitalisierte Dokumente gespeichert werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Art der Daten, die nach §
§ 31
Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Grenzfahndung und zur grenzpolizeilichen Beobachtung gespeichert werden dürfen (+++ Textnachweis ab: 25.2.2023 +++) GrFDVEingangsformelAuf Grund des § 30 Absatz 1 Satz 2 und des § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundespolizeigesetzes, die zuletzt jeweils durch Artikel 26 der Verordnung vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat: GrFDV§ 1Personenbezogene Daten für die Personenfahndung
§ 31
Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Personen sind 1.die Personalien einer Person, und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Seriennummer des von der Person verwendeten Ausweisdokuments oder Sichtvermerks,2.andere zur Identifizierung der Person geeignete Merkmale,3.zusätzliche Personeninformationen,4.digitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben,5.Informationen zur Konkretisierung des Ausschreibungszwecks, insbesondere a)Angaben zum Modus Operandi,b)Ergänzungen zur angestrebten Maßnahme,c)Hinweise zu Benachrichtigungspflichten,d)Hinweise zu bereits getroffenen Maßnahmen.
§ 31
Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes zur Fahndung nach Sachen sind 1.Sachbeschreibungsdaten wie amtliches Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs, Identifizierungsnummer, äußere Kennzeichnung und besondere Merkmale,2.Angaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu a)Eigentümern einer ausgeschriebenen Sache,b)Besitzern einer ausgeschriebenen Sache,c)Geschädigten undd)anderen Personen, die in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung zur ausgeschriebenen Sache stehen, wie Leasingnehmern, Verwaltern oder Nutzern,3.digitalisierte Dokumente wie insbesondere Ausweisdokumente, Haftbefehle, Personenstandsurkunden, familiengerichtliche Beschlüsse und Verfügungen zu Einreise- und Aufenthaltsverboten sowie die personenbezogenen Informationen aus diesen Dokumenten, soweit diese Erkenntnisse über die Hintergründe enthalten, die zur Fahndung geführt haben,4.Informationen zur Konkretisierung des Ausschreibungszwecks nach § 1 Absatz 1 Nummer 5. GrFDV§ 3Vorgangsdaten, Angaben zur FahndungsnotierungZu personenbezogenen Daten im Sinne von §
§ 31
Absatz 1 Satz 1 des Bundespolizeigesetzes können insbesondere folgende Vorgangsdaten und Angaben zur Fahndungsnotierung verarbeitet werden 1.Erfassungsdatum und Löschdatum,2.Aktenzeichen,3.Ausschreibungsbehörde,4.Sachbearbeitende Dienststelle,5.Anlass und Zweck der Ausschreibung,6.Eingabedatum,7.Löschungstermin bei Fristablauf. GrFDV§ 4InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.