Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern bei der manuellen Handhabung von Lasten, die Risiken, insbesondere für die Lendenwirbelsäule, bergen können. Sie zielt darauf ab, solche Gefährdungen zu vermeiden oder zu minimieren.
Was sie regelt
- Die manuelle Handhabung von Lasten, die aufgrund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen eine Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit darstellen.
- Maßnahmen, die Arbeitgeber ergreifen müssen, um Gefährdungen durch manuelle Lastenhandhabung zu vermeiden oder zu minimieren.
- Die Berücksichtigung der körperlichen Eignung von Beschäftigten bei der Aufgabenübertragung.
- Die Unterweisung von Beschäftigten über die sachgemäße Handhabung von Lasten und damit verbundene Gefahren.
Wen es betrifft
- Arbeitgeber, die manuelle Lastenhandhabung in ihrem Betrieb haben.
- Beschäftigte, die Lasten manuell handhaben.
Eckpunkte
- Manuelle Handhabung umfasst jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, wie Heben, Absetzen, Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen.
- Arbeitgeber müssen geeignete organisatorische Maßnahmen treffen oder mechanische Ausrüstungen einsetzen, um gefährliche manuelle Lastenhandhabungen zu vermeiden.
- Können manuelle Handhabungen nicht vermieden werden, muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen beurteilen und Maßnahmen ergreifen, um Gefährdungen möglichst gering zu halten.
- Bei der Übertragung von Aufgaben zur manuellen Lastenhandhabung muss der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten berücksichtigen.
- Arbeitgeber müssen Beschäftigte über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten und die damit verbundenen Gefahren unterweisen.
Gesetzestext
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der ArbeitStand
(+++ Textnachweis ab: 20.12.1996 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 269/90 (CELEX Nr: 390L0269) Umsetzung der EWGRL 270/90 (CELEX Nr: 31990L0270) EWGRL 269/90 (CELEX Nr: 31990L0269) EGRL 10/2003 (CELEX Nr: 32003L0010) EGRL 44/2002 (CELEX Nr: 32002L0044) vgl. V v. 18.10.2017 I 3584 +++)
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Maßnahmen
§ 3Übertragung von Aufgaben
Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Beschäftigten zu einer Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit führen, hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten zur Ausführung der Aufgaben zu berücksichtigen.
§ 4Unterweisung
Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere den Anhang und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen. Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich ist, genaue Angaben zu machen über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren, denen die Beschäftigten insbesondere bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.
AnhangMerkmale, aus denen sich eine Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit, insbesondere der Lendenwirbelsäule, der Beschäftigten ergeben kann: