Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff*
Kurz gesagt
Diese Verordnung verbietet das Inverkehrbringen bestimmter Einwegkunststoffprodukte und Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff, um deren Umweltauswirkungen zu verringern. Sie setzt damit EU-Recht um.
Was es regelt
- Das Verbot des erstmaligen Bereitstellens bestimmter Einwegkunststoffprodukte auf dem Markt.
- Das Verbot des erstmaligen Bereitstellens von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff auf dem Markt.
- Die Definitionen von Einwegkunststoffprodukten, Kunststoff, oxo-abbaubarem Kunststoff, Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt.
- Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen die Verbote.
Wen es betrifft
- Hersteller und Vertreiber, die Produkte auf dem Markt bereitstellen.
- Alle, die bestimmte Einwegkunststoffprodukte oder Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff in Verkehr bringen.
Eckpunkte
- Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden: Wattestäbchen (außer Medizinprodukte), Besteck, Teller, Trinkhalme (außer Medizinprodukte), Rührstäbchen, Luftballonstäbe (außer für industrielle/gewerbliche Zwecke), Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polystyrol, Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol und Getränkebecher aus expandiertem Polystyrol.
- Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
- Einwegkunststoffprodukte sind Produkte, die nicht für die mehrfache Wiederverwendung konzipiert sind.
- Oxo-abbaubarer Kunststoff enthält Zusätze, die einen Zerfall in Mikropartikel oder chemischen Abbau herbeiführen.
Gesetzestext
Verordnung über das Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem KunststoffDiese Verordnung dient der Umsetzung der Artikel 5 und 14 der R
(+++ Textnachweis ab: 3.7.2021 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EURL 2019/904 (CELEX Nr: 32019L0904) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 24 Nummer 4 in Verbindung mit § 67 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom
- Februar 2012 (BGBl. I S. 212), von denen § 24 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom
- Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise unter Wahrung der Rechte des Bundestages:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Diese Verordnung gilt unabhängig davon, ob die Produkte als Verpackungen nach § 3 Absatz 1 des Verpackungsgesetzes in Verkehr gebracht werden oder nicht.
§ 2Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1.Einwegkunststoffprodukt:ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Produkt, das nicht konzipiert, entwickelt und in Verkehr gebracht wird, um während seiner Lebensdauer mehrere Produktkreisläufe zu durchlaufen, indem es zur Wiederbefüllung an einen Hersteller oder Vertreiber zurückgegeben wird oder zu demselben Zweck wiederverwendet wird, zu dem es hergestellt worden ist;2.Kunststoff:ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von Endprodukten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden;3.oxo-abbaubarer Kunststoff:Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen;4.Inverkehrbringen:die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt im Geltungsbereich dieser Verordnung;5.Bereitstellung auf dem Markt:jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit.
§ 3Beschränkungen des Inverkehrbringens
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 ein Produkt in Verkehr bringt.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. Juli 2021 in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.