Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten Naturschutzgebieten in Schleswig-Holstein im Bereich der Ostsee. Sie legt fest, welche Bereiche in diesen Naturschutzgebieten nicht befahren werden dürfen.
Was es regelt
- Das Befahren von Sperrzonen in zehn spezifischen Naturschutzgebieten.
- Das Befahren von Schutzzonen in einem Naturschutzgebiet, teilweise mit zeitlichen Beschränkungen und für bestimmte Wasserfahrzeuge.
- Ausnahmen von diesen Befahrungsverboten für bestimmte Zwecke oder Wasserfahrzeuge.
- Die Möglichkeit für das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, Befreiungen von den Verboten zu erteilen.
Wen es betrifft
- Alle Personen, die Wasserfahrzeuge in den genannten Naturschutzgebieten nutzen.
- Betreiber von gewerbsmäßiger Fischerei und gewerblicher Personen- und Güterschifffahrt.
Eckpunkte
- Es ist untersagt, in zehn spezifischen Naturschutzgebieten die in Lageplänen gekennzeichneten Sperrzonen zu befahren.
- Im Naturschutzgebiet „Schleimündung“ ist das Befahren von Schutzzone 1 und 2 untersagt.
- Im Naturschutzgebiet „Schleimündung“ ist das Befahren der Schutzzone 3 mit Motorbooten, Wassermotorrädern, Windsurfgeräten und Kitesurfgeräten vom 1. November bis zum 31. März untersagt.
- Im Naturschutzgebiet „Schwansener See“ ist das Befahren der Sperrzone vom 1. April bis zum 30. September untersagt.
- Ausnahmen gelten unter anderem für notwendige Dienst- oder Forschungsfahrten sowie für die Erwerbsfischerei und ausschließlich muskelbetriebene Wasserfahrzeuge in bestimmten Gebieten.
Gesetzestext
Verordnung über das Befahren von Bundeswasserstraßen in bestimmten schleswig-holsteinischen Naturschutzgebieten im Bereich der Ostsee
(+++ Textnachweis ab: 1.10.2016 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 2 Abs. 1, 2 u. 3 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit:
§ 1Befahrensregelungen
- April bis zum
- September die in Lageplan 5 gekennzeichnete Sperrzone zu befahren.
§ 2Ausnahmen und Befreiungen
§ 3Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen der dort bezeichneten Bereiche befährt.
§ 4Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Befahren der Bundeswasserstraßen in dem Naturschutzgebiet „Dassower See, Inseln Buchhorst und Graswerder (Plönswerder)“ vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1974), die durch Artikel 27 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 1 Absatz 11)(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2182 - 2191)