Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Befugnis hat, Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte einzustellen und zu entlassen. Sie legt fest, welche Stellen diese Personalentscheidungen treffen dürfen.
Was es regelt
- Die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten.
- Die Übertragung dieser Befugnisse an verschiedene Behörden und deren Leitungen.
- Die Geltungsbereiche für unmittelbare und mittelbare Bundesverwaltung sowie Bundesgerichte.
- Das Inkrafttreten und Außerkrafttreten früherer Regelungen.
Wen es betrifft
- Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- Leitungen von Bundesanstalten, Bundesämtern, Bundesgerichten und Vorständen von Sozialversicherungsträgern.
Eckpunkte
- Die Präsidentin oder der Präsident der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin sowie des Bundesamtes für Soziale Sicherung dürfen Beamtinnen und Beamte bis Besoldungsgruppe A 15 ernennen und entlassen.
- Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesarbeitsgerichts und des Bundessozialgerichts dürfen Beamtinnen und Beamte bis Besoldungsgruppe A 15 ernennen und entlassen.
- Die Vorstände der Deutschen Rentenversicherung Bund und Knappschaft-Bahn-See dürfen Beamtinnen und Beamte der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen W 1, W 2, C 1 bis C 3 ernennen und entlassen, außer für die Künstlersozialkasse.
- Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ersetzt eine frühere Anordnung vom 2. Januar 2023.
📄 Gesetzestext
BMASErnAnO 2025BMASErnAnO2025-01-06BGBl. I2025, Nr. 5Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und SozialesSonstErsetzt AnO 2030-11-48-19 v. 2.1.2023 I Nr. 12 (BMASErnAnO 2023) (+++ Textnachweis ab: 1.1.2025 +++)
BMASErnAnO 2025BMASErnAnOEingangsformelDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt –nach Artikel 1 Absatz 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286),–nach § 38 Absatz 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist,–nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der zuletzt durch Artikel 170 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,–nach § 143 Absatz 7 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),–nach § 148 Absatz 2 und § 149 Absatz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), von denen § 148 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 10 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) und § 149 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 7 Nummer 19a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist,–nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579), der zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist,–nach § 37 Absatz 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), der zuletzt durch Artikel 5a Nummer 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 101) geändert worden ist,die folgende Anordnung:
BMASErnAnO 2025BMASErnAnO§ 1Unmittelbare BundesverwaltungEs wird übertragen 1.der Präsidentin und Professorin oder dem Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin,2.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für Soziale Sicherungjeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.
BMASErnAnO 2025BMASErnAnO§ 2BundesgerichteEs wird übertragen 1.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,2.der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichtsjeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.
BMASErnAnO 2025BMASErnAnO§ 3Mittelbare Bundesverwaltung(1) Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 sowie C 1 bis C 3 mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse übertragen. Der jeweilige Vorstand kann seine Befugnisse für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen.
(2) Dem Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 übertragen. Der Vorstand kann die Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen.
(3) Dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen.
(4) Dem für Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung zuständigen Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der oder des für die Künstlersozialkasse zuständigen Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiters übertragen.
(5) Dem jeweiligen Vorstand der in der Anlage 1 zu § 114 Absatz 1 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A übertragen. Er kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die jeweilige Geschäftsführerin oder den jeweiligen Geschäftsführer bzw. die jeweilige Geschäftsführung übertragen.
BMASErnAnO 2025BMASErnAnO§ 4Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 2. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 12) außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.