Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die elektronische Aktenführung bei den obersten Bundesgerichten in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten. Sie legt fest, wie elektronische Prozess- und Verfahrensakten zu führen sind.
Was es regelt
- Die Führung von elektronischen Prozess- und Verfahrensakten bei den obersten Bundesgerichten.
- Die Struktur und das Format elektronischer Akten, einschließlich der Speicherung von Dokumenten und Daten.
- Die Möglichkeit, Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weiterzuführen.
- Die Anforderungen an die Barrierefreiheit und Ersatzmaßnahmen bei technischen Störungen.
Wen es betrifft
- Die obersten Gerichte des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten.
- Personen und Stellen, die mit diesen Gerichten in Verfahren interagieren und elektronische Dokumente einreichen.
Eckpunkte
- Akten, die bereits in Papierform existieren, dürfen weiterhin in Papierform geführt werden (§ 2).
- Elektronische Akten müssen alle relevanten Dokumente und Daten speichern und jederzeit als PDF/A-Dokumente (Repräsentat) wiedergegeben werden können (§ 3 Abs. 1, 2).
- Das Repräsentat muss druckbar, kopierbar und, soweit technisch möglich, durchsuchbar sein, mit eindeutig nummerierten Seiten (§ 3 Abs. 2).
- Bei technischen Störungen kann eine Ersatzakte in Papierform geführt werden, die nach Behebung der Störung in elektronische Form zu übertragen ist (§ 6).
Gesetzestext
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes in der Zivilgerichtsbarkeit und in den FachgerichtsbarkeitenStandGeändert durch Art. 2 V v. 27.3.2020 I 745 Die V w
(+++ Textnachweis ab: 2.4.2020 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Führung von elektronischen Prozess- und Verfahrensakten bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 52b der Finanzgerichtsordnung.
§ 2In Papierform angelegte Akten
Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden.
§ 3Struktur und Format der elektronischen Akten; Repräsentat
§ 4Bearbeitung der elektronischen Akte
§ 5Barrierefreiheit
Elektronische Akten und Verfahren zur elektronischen Aktenführung und -bearbeitung sollen technisch so gestaltet werden, dass sie, soweit technisch möglich, barrierefrei zugänglich und nutzbar sind. Hierzu sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom
- September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereits bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung beachtet werden.
§ 6Ersatzmaßnahmen
Im Fall technischer Störungen der elektronischen Aktenführung kann angeordnet werden, dass eine Ersatzakte in Papierform geführt wird. Diese ist in die elektronische Form zu übertragen, sobald die Störung behoben ist. Art und Dauer der Störung sind zu dokumentieren. Bei anhaltenden technischen Störungen ist das zuständige Bundesministerium zu unterrichten.
§ 7Bekanntmachung technischer Anforderungen
Die Bundesregierung macht im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de die Definitions- oder Schemadateien bekannt, die für die Erzeugung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes nach § 3 Absatz 3 genutzt werden sollen. Die technischen Anforderungen an die Definitions- oder Schemadateien können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.