Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erhebung der Abgabe für den Deutschen Weinfonds und legt fest, wie diese Abgabe zu melden, zu berechnen und zu zahlen ist. Sie bestimmt auch die Pflichten der Abgabeschuldner und die Folgen bei Verstößen.
Was sie regelt
- Die Entstehung und Berechnung der Abgabeschuld für den Deutschen Weinfonds.
- Die Meldepflichten der Abgabeschuldner an den Deutschen Weinfonds.
- Die Fälligkeit und Erhebung der Abgabe sowie mögliche Säumniszuschläge.
- Die Aufbewahrungspflichten für Belege und die Mitteilungspflichten gegenüber dem Deutschen Weinfonds.
Wen es betrifft
- Abgabeschuldner, die abgefüllte oder nicht abgefüllte Weinerzeugnisse erstmals an andere abgeben oder ins Ausland liefern.
- Der Deutsche Weinfonds als Empfänger der Abgabe und zuständige Stelle für die Bescheiderteilung und Ermittlung.
Eckpunkte
- Die Abgabeschuld entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Erzeugnisse erstmals abgegeben werden.
- Abgabeschuldner müssen die maßgeblichen Mengen innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres melden.
- Die Abgabe wird zwei Wochen nach Zugang des Abgabebescheides fällig.
- Bei einer Abgabeschuld von nicht mehr als 80 Euro im ersten Kalendervierteljahr entsteht die Schuld erst am Ende des Kalenderjahres.
Gesetzestext
Verordnung über die Erhebung der Abgabe für den Deutschen WeinfondsStandGeändert durch Art. 2 Abs. 14 G v. 22.12.2011 I 3044
(+++ Textnachweis ab: 10.6.2008 +++)
EingangsformelDas Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund –des § 44 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 2001 (BGBl. I S. 985), § 44 Abs. 2 Satz 2 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Mai 2007 (BGBl. I S. 753), sowie–des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist:
§ 1Erhebung der Abgabe(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
§ 2Sammlung der Belege und Aufbewahrungsfrist(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, die Verkaufs- und Abgabebelege vollständig zu sammeln und bis zum Ende des fünften Jahres nach Ablauf des Jahres aufzubewahren, in dem die Zahlung fällig geworden ist.
§ 3Mitteilungspflicht(zu § 44 Abs. 2 des Weingesetzes)
Der Abgabeschuldner ist verpflichtet, dem Deutschen Weinfonds auf Verlangen mitzuteilen, in welcher Menge er die in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Weingesetzes genannten Erzeugnisse abgegeben hat, und insoweit seine Bücher und Geschäftspapiere zur Einsicht vorzulegen.
§ 4Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 2 Nr. 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,2.entgegen § 2 Verkaufs- oder Abgabebelege nicht oder nicht vollständig sammelt oder nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder3.entgegen § 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Bücher oder Geschäftspapiere nicht oder nicht rechtzeitig zur Einsicht vorlegt.
§ 5Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
§ 6Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Weinfonds-Verordnung vom
- Mai 1995 (BGBl. I S. 630, 666), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
- Juni 2001 (BGBl. I S. 1215), wird aufgehoben. Auf Abgabeschulden, die bis zum
- März 2008 entstanden sind, ist die in Satz 1 genannte Verordnung weiter anzuwenden.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.