Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Sicherheiten, die für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen und Handelsregelungen der Europäischen Union geleistet werden müssen. Sie dient der Umsetzung von EU-Rechtsakten in diesem Bereich.
Was es regelt
- Die Durchführung von EU-Rechtsakten bezüglich Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
- Die zuständigen Stellen, bei denen Sicherheiten zu leisten sind.
- Die zulässigen Arten von Sicherheiten und Ausnahmen davon.
- Den Verzicht auf oder die Befreiung von der Sicherheitsleistung unter bestimmten Bedingungen.
Wen es betrifft
- Personen oder Unternehmen, die Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse leisten müssen.
- Öffentliche Stellen und private Rechtspersonen, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen.
Eckpunkte
- Sicherheiten sind bei der zuständigen Marktordnungsstelle oder einer anderen bestimmten Stelle zu leisten.
- Die Sicherheitsleistung erfolgt grundsätzlich durch Hinterlegung einer Geldsumme oder eine selbstschuldnerische Bürgschaft.
- Auf die Leistung einer Sicherheit wird verzichtet, wenn sie weniger als 500 EUR beträgt und ein Zahlungsversprechen abgegeben wird, außer bei Lizenzen.
- Öffentliche Stellen, die hoheitlich tätig sind, sind von der Sicherheitsleistung befreit.
Gesetzestext
Verordnung über Sicherheiten für landwirtschaftliche ErzeugnisseStand
(+++ Textnachweis ab: 29.10.1988 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Durchführung der EWGV 2220/85 (CELEX Nr: 31985R2220) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des § 21 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1397) wird im Einvernehmen mit den Bundesministern der Finanzen und für Wirtschaft verordnet:
§ 1Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Union, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisationen, Regelungen für Direktzahlungen und Handelsregelungen hinsichtlich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu leistenden Sicherheiten erlassen worden sind.
§ 2Zuständige Stelle
§ 3Arten der Sicherheit
§ 4Verzicht auf die Sicherheitsleistung
Soweit in den in § 1 genannten Rechtsakten nichts anderes vorgeschrieben ist, verzichtet die zuständige Stelle auf die Leistung einer Sicherheit, wenn sie sich auf weniger als 500 EUR beläuft und das Zahlungsversprechen nach Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95) in der jeweils geltenden Fassung abgegeben wird. Satz 1 findet keine Anwendung auf Sicherheiten für Lizenzen im Sinne des § 5 des Marktorganisationsgesetzes.
§ 5Befreiung von der Sicherheitsleistung
§ 6Verfall von Sicherheiten; Zinshöhe
§ 7Zu Unrecht freigegebene Sicherheiten
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt. Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten