Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckung
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Beförderung von Tieren, tierischen Produkten und anderen Gegenständen, die Krankheitserreger übertragen können, durch den Nord-Ostsee-Kanal, um die Einschleppung und Verbreitung von Tierseuchen zu verhindern.
Was sie regelt
- Die Durchfahrt von Seeschiffen mit lebenden und toten Tieren sowie tierischen Produkten und Rohstoffen.
- Die Durchfahrt von Rauhfutter, Stroh und anderen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können.
- Das Verbot, bestimmte Tiere oder tierische Abfälle während der Kanaldurchfahrt von Bord zu bringen.
- Meldepflichten für Schiffsführer bei der Beförderung bestimmter Tiere.
Wen es betrifft
- Schiffsführer von Seeschiffen, die den Nord-Ostsee-Kanal durchfahren.
- Personen, die mit der Wartung von Tieren auf diesen Schiffen betraut sind.
Eckpunkte
- Lebende Klauentiere, Einhufer, Geflügel und andere genannte Tiere sowie deren Abgänge dürfen während der Durchfahrt nicht von Bord gebracht oder abgelassen werden.
- Laderäume müssen so beschaffen sein, dass Tiere und deren Abgänge nicht von Bord gelangen können.
- Die Durchfahrt mit bestimmten lebenden Tieren muss der zuständigen Behörde mindestens sechs Stunden vor dem Einlaufen in die Schleuse angezeigt werden.
- Personen, die Tiere warten, müssen beim Verlassen des Schiffes Arbeitskleidung und -schuhe wechseln sowie das Schuhwerk reinigen und desinfizieren.
Gesetzestext
Verordnung über die Beförderung von Tieren, Teilen, Erzeugnissen und Rohstoffen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, durch den Nord-Ostsee-KanalNeu
(+++ Textnachweis Geltung ab: 18.12.1988 +++)
§ 1
§ 2
§ 3(1) Von den in § 2 Abs.
1 Satz 1 genannten Tieren stammende Teile, Erzeugnisse und Rohstoffe, Rauhfutter, Stroh sowie Gegenstände jeder Art, von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß sie Träger von Ansteckungsstoff sein können, müssen während der Durchfahrt durch den Kanal in den Laderäumen verstaut oder - sofern sie auf Deck gelagert sind - in Behältnissen oder Umhüllungen fest verpackt sein. Sie dürfen während der Durchfahrt durch den Kanal nicht von Bord verbracht werden.
§ 3a
§ 4
Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, daß keine Tierseuchen eingeschleppt oder weiterverbreitet werden.
§ 5
§ 6
Diese Verordnung tritt drei Monate nach der Verkündung in Kraft.