Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1996 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversich
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Beitragssätze für die gesetzliche Rentenversicherung und weitere Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 1996 fest. Sie bestimmt, wie viel Beiträge in verschiedenen Rentenversicherungen zu zahlen sind und wie Zuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte berechnet werden.
Was es regelt
- Die Höhe der Beitragssätze in der Rentenversicherung für Arbeiter, Angestellte und in der knappschaftlichen Rentenversicherung für 1996.
- Den monatlichen Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte für 1996.
- Die monatlichen Zuschussbeträge in der Alterssicherung der Landwirte, gestaffelt nach Einkommensklassen, für 1996.
- Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung für 1996.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer und Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Landwirte, die in der Alterssicherung der Landwirte versichert sind.
Eckpunkte
- Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt für 1996 19,2 vom Hundert.
- Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt für 1996 25,5 vom Hundert.
- Der monatliche Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für 1996 311 Deutsche Mark, im Beitrittsgebiet 265 Deutsche Mark.
- Die monatlichen Zuschussbeträge in der Alterssicherung der Landwirte variieren je nach Einkommensklasse, zum Beispiel 249 DM bei einem Einkommen bis 16.000 DM.
Gesetzestext
verordnung 1996Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für 1996 und zur Bestimmung weiterer Rechengrößen der Sozialversicherung für 1996
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1996 +++)
EingangsformelAuf Grund -des § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1989, BGBl. I S. 2261) und -des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom
- Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) verordnet die Bundesregierung und auf Grund -des § 188 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und -des § 281b Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 21 des Gesetzes vom
- Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 1996 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,2 vom Hundert und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,5 vom Hundert.
§ 2Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
§ 3Beitragszuschuß in der Alterssicherung der Landwirte
§ 4Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
- a)von Entgeltpunkten in Beiträge 9812,7360, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8344,1633,
- b)von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001019084, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001198443, 2.in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)von Entgeltpunkten in Beiträge 13032,5400, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 11082,0918,
- b)von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000767310, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000902357.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.