Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Dokumente in Gerichtsverfahren für blinde und sehbehinderte Personen zugänglich gemacht werden müssen. Sie soll sicherstellen, dass diese Personen ihre Rechte im Verfahren wahrnehmen können.
Was es regelt
- Die Anforderungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung von Dokumenten an blinde oder sehbehinderte Personen.
- Die Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren, im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im behördlichen Bußgeldverfahren.
- Die verschiedenen Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können (z.B. Blindenschrift, Großdruck, elektronisch, akustisch).
- Den Umfang des Anspruchs auf Zugänglichmachung und die Mitwirkungspflicht der berechtigten Person.
Wen es betrifft
- Blinde und sehbehinderte Personen, die an gerichtlichen, staatsanwaltschaftlichen oder behördlichen Bußgeldverfahren beteiligt sind.
- Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verfolgungsbehörden, die Dokumente an diese Personen übermitteln.
Eckpunkte
- Der Anspruch auf Zugänglichmachung umfasst Dokumente, die einer berechtigten Person zugestellt oder formlos bekannt gegeben werden müssen.
- Die Zugänglichmachung erfolgt auf Verlangen der berechtigten Person, die auf ihren Anspruch hingewiesen werden muss.
- Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den Formen der Zugänglichmachung (schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise).
- Die Zugänglichmachung soll im zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung oder Mitteilung der Dokumente erfolgen, es sei denn, eine Verzögerung ist nicht hinnehmbar.
Gesetzestext
Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen VerfahrenStandGeändert durch Art. 20 G v. 10.10.2013 I 3786
(+++ Textnachweis ab: 1.6.2007 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), der durch Artikel 20 Nr. 5 des Gesetzes vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) eingefügt und durch Artikel 15c Nr. 2 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 46 Abs. 8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2864, 3516) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Gegenstand der Zugänglichmachung
§ 3Formen der Zugänglichmachung
§ 4Umfang des Anspruchs
§ 5Mitwirkung der berechtigten Person
Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken. Sie soll die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugänglich gemacht werden können.
§ 6Ausführung der Zugänglichmachung
Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.
§ 7Zeitpunkt der Zugänglichmachung
Die Zugänglichmachung soll im zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der für die berechtigte Person bestimmten Dokumente erfolgen, es sei denn, die damit verbundene Verzögerung ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten oder des Verfahrenszwecks nicht hinnehmbar.
§ 8Organisation
Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle kann die Übertragung der Dokumente in eine Form, die die berechtigte Person wahrnehmen kann, und die Übermittlung der Dokumente an diese Person einer anderen Stelle übertragen.
§ 9Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.