Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das Inland
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen vom Verbot, gefährliche Hunde nach Deutschland zu bringen oder einzuführen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen dies erlaubt ist und welche Pflichten dabei zu erfüllen sind.
Was es regelt
- Ausnahmen für das Verbringen und die Einfuhr gefährlicher Hunde.
- Pflichten für Personen, die gefährliche Hunde nach Deutschland bringen.
- Befugnisse der Behörden bei Verstößen gegen diese Regeln.
- Begriffsbestimmungen wie "Begleitperson" und "Nämlichkeit".
Wen es betrifft
- Personen, die gefährliche Hunde nach Deutschland bringen oder einführen möchten.
- Halter von Diensthunden, Blindenhunden, Behindertenbegleithunden und Hunden des Katastrophen- und Rettungsschutzes.
Eckpunkte
- Diensthunde, Blindenhunde, Behindertenbegleithunde und Hunde des Katastrophen- und Rettungsschutzes dürfen eingeführt werden.
- Hunde dürfen zurückkehren, wenn sie zuvor vorübergehend im Ausland waren und in Deutschland berechtigt gehalten werden dürfen.
- Gefährliche Hunde dürfen vorübergehend für maximal vier Wochen eingeführt werden, wenn die Begleitperson keinen Wohnsitz in Deutschland hat.
- Die Begleitperson muss Dokumente und Bescheinigungen zur Feststellung der Identität des Hundes mitführen und auf Verlangen vorlegen.
Gesetzestext
Verordnung über Ausnahmen zum Verbringungs- und Einfuhrverbot von gefährlichen Hunden in das InlandStandGeändert durch Art. 86 G v. 21.6.2005 I 1818Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des
(+++ Textnachweis ab: 12.4.2002 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Beachtung der EGRL 34/98 (CELEX Nr: 31998L0034) +++)
EingangsformelAuf Grund des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Begleitperson:eine Person, die einen gefährlichen Hund in das Inland verbringt oder einführt; 2.Nämlichkeit:Übereinstimmung des in das Inland verbrachten oder eingeführten gefährlichen Hundes mit dem in Dokumenten oder Bescheinigungen und durch Kennzeichnung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Tier.
§ 2Ausnahmen vom Verbringungs- und Einfuhrverbot
§ 3Pflichten der Begleitperson
§ 4Befugnisse der zuständigen Behörde
Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder dieser Verordnung über das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr fest, so kann sie insbesondere 1.anordnen, dass der Hund untergebracht und versorgt wird, bis die Anforderungen des Gesetzes und dieser Verordnung für das Verbringen in das Inland oder die Einfuhr erfüllt sind, 2.den Hund beschlagnahmen und unterbringen oder 3.das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen. Die Befugnisse der zuständigen Behörde aufgrund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.