Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im G
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die angepasste Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, speziell im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Sie ermöglicht Abweichungen vom Arbeitsschutzgesetz, wenn dies für bestimmte militärische Aufgaben zwingend erforderlich ist.
Was sie regelt
- Die modifizierte Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten.
- Die Bedingungen, unter denen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen werden darf.
- Die Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz trotz Abweichungen.
- Die Feststellung und Dokumentation von Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.
Wen sie betrifft
- Beschäftigte in Dienststellen der Bundeswehr im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
- Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, als Arbeitgeber.
Eckpunkte
- Abweichungen vom Arbeitsschutzgesetz sind nur zulässig, wenn zwingende öffentliche Belange dies erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland.
- Ein Abweichen ist nur so lange gestattet, wie die zwingende Erfordernis besteht.
- Die Schutzvorkehrungen müssen einen den Umständen nach größtmöglichen Schutz der Beschäftigten gewährleisten, und Einschränkungen des Schutzniveaus sind auf das unumgänglich notwendige Maß zu beschränken.
- Bei vorausschauenden Abweichungen sind Gefährdungen zu ermitteln, zu beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen vorzusehen, wobei Fachpersonal für Arbeitssicherheit zu hören ist.
Gesetzestext
Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteid
(+++ Textnachweis ab: 22. 6.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom
- August 1996 (BGBl. I S. 1246), der durch Artikel 210 Nr. 1 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium des Innern:
§ 1Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
§ 2Pflichten des Arbeitgebers
Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung, ist verpflichtet, die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsschutzgesetzes für die in § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes genannten Beschäftigten in seinem Geschäftsbereich auch dann zu erreichen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.
§ 3Tätigkeiten
Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung üben Beschäftigte in Dienststellen der Bundeswehr im Rahmen der diesen nach dem Grundgesetz oder durch ein anderes Gesetz zugewiesenen Aufgaben 1.als Einsatztätigkeiten bei unmittelbaren Einsätzen im Verteidigungs- und Spannungsfall, bei Verwendungen im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit, zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders schweren Unglücksfall sowie beim Vollzug sonstiger gesetzlicher Aufgaben, insbesondere Gefechts-, Aufklärungs- und Überwachungshandlungen sowie Wach- und Sicherungsaufgaben, 2.als Einsatzunterstützungstätigkeiten bei den Maßnahmen zur Sicherstellung unmittelbarer Einsätze, insbesondere logistischer Unterstützung, Führungs- und Fernmeldeunterstützung, Erbringung von Leistungen zur Betreuung und Fürsorge sowie administrativer Unterstützung, und 3.als Einsatzvorbereitungstätigkeiten bei allen auf den Einsatz- und die Einsatzunterstützung bezogenen, diesen vorausgehenden Handlungen, insbesondere Übungen und Ausbildungen, aus.
§ 4Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
§ 5Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.