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Gesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschu

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Erstattung von Gebühren und Auslagen für beigeordnete Vertretungen in bestimmten Schutzrechtssachen, wenn Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde. Es legt fest, wie diese Vertretungen für ihre Tätigkeit in verschiedenen Verfahrensarten vergütet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
VertrGebErstGVertrGebErstG2021-07-07BGBl I2021, 2363, 2432Vertretungsgebühren-ErstattungsgesetzGesetz über die Erstattung von Gebühren der beigeordneten Vertretung in Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken-, Design-, Topographieschutz- und Sortenschutzsachen (+++ Textnachweis ab: 1.8.2022 +++)Das G wurde als Artikel 26 des G v. 7.7.2021 I 2363 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 36 Abs. 1 dieses G am 13.7.2021 in Kraft getreten. VertrGebErstG§ 1Gegenstand des GesetzesIm Fall der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe werden der beigeordneten Vertretung in den folgenden Sachen die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet: 1.in Patentsachen,2.in Gebrauchsmustersachen,3.in Markensachen,4.in Designsachen,5.in Topographieschutzsachen und6.in Sortenschutzsachen. VertrGebErstG§ 2GebührensatzIn Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht beträgt der Gebührensatz 360 Euro. Dieser steht der beigeordneten Vertretung nach Maßgabe der §§ 3 bis 11 als Verfahrensgebühr zu. VertrGebErstG§ 3PatentsachenIn Patentsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu: 1.für die Anmeldung eines Patents oder im Verfahren nach § 42 des Patentgesetzes: zu 13/10,2.im Prüfungsverfahren: zu 7/10,3.im Einspruchsverfahren: zu 10/10,4.im Verfahren wegen Beschränkung des Patents: zu 10/10,5.im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Widerruf oder die Beschränkung des Patents: zu 13/10,6.in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10. VertrGebErstG§ 4GebrauchsmustersachenIn Gebrauchsmustersachen steht der Gebührensatz wie folgt zu: 1.im Eintragungsverfahren: zu 10/10,2.im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,3.im Löschungsverfahren: zu 15/10,4.im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,5.in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10. VertrGebErstG§ 5MarkensachenIn Markensachen steht der Gebührensatz wie folgt zu: 1.im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,2.im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit: zu 20/10,3.in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10. VertrGebErstG§ 6DesignsachenIn Designsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu: 1.im Eintragungsverfahren: zu 10/10,2.im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,3.im Nichtigkeitsverfahren: zu 15/10,4.im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit: zu 20/10,5.in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10. VertrGebErstG§ 7TopographieschutzsachenIn Topographieschutzsachen steht der Gebührensatz wie folgt zu: 1.im Eintragungsverfahren: zu 10/10,2.im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Eintragung: zu 13/10,3.im Löschungsverfahren: zu 15/10,4.im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Löschungsantrag: zu 20/10,5.in anderen Beschwerdeverfahren: zu 3/10. VertrGebErstG§ 8SortenschutzsachenIn Sortenschutzsachen steht der Gebührensatz im Beschwerdeverfahren zu 13/10 zu. VertrGebErstG§ 9Gegenstand der GebührenDie in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen. VertrGebErstG§ 10Erledigung der BeiordnungWenn sich die Beiordnung erledigt, ohne dass die Vertretung eine Anmeldung oder einen die Sache betreffenden Schriftsatz eingereicht hat, erhält sie die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Erledigung eingetreten ist, zur Hälfte. VertrGebErstG§ 11Vertretung bei bestimmten TerminenDie Vertretung, deren Tätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimmten Termin oder auf die Wahrnehmung eines anberaumten Termins zur Anhörung eines Beteiligten beschränkt, erhält die Verfahrensgebühr für den Verfahrensabschnitt, in dem die Wahrnehmung des Termins erfolgte, zur Hälfte. VertrGebErstG§ 12Geltung des RechtsanwaltsvergütungsgesetzesAuf die Erstattung der Gebühren und Auslagen der Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht sind im Übrigen die Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1.im Prüfungsverfahren entsteht eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,5, im Übrigen mit einem Gebührensatz von 1,0;2.im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind an Stelle der §§ 55 und 56 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes § 62 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Patentgesetzes sowie § 104 Absatz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. VertrGebErstG§ 13Verfahren über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über ZwangslizenzenAbweichend von den §§ 2 bis 12 werden der beigeordneten Vertretung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht über die Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und über Zwangslizenzen Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet. VertrGebErstG§ 14Verfahren vor dem BundesgerichtshofIn Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden der beigeordneten Vertretung Gebühren und Auslagen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die für die Vergütung bei Prozesskostenhilfe gelten, erstattet.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.