Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung der Standards für den g
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von bestimmten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards 7 und 8) für das Antragsjahr 2023 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik. Sie ermöglicht Landwirten, unter bestimmten Bedingungen von der Pflicht zum Fruchtwechsel abzuweichen und produktive Flächen für ökologische Zwecke anzurechnen.
Was es regelt
- Ausnahmen von der Anwendung der GLÖZ-Standards 7 und 8 für das Antragsjahr 2023.
- Die Aussetzung der Verpflichtung zum jährlichen Fruchtwechsel auf Ackerland.
- Zusätzliche Möglichkeiten zur Anrechnung produktiver Flächen für ökologische Zwecke.
- Bedingungen, unter denen diese Ausnahmen und Anrechnungsmöglichkeiten gelten.
Wen es betrifft
- Begünstigte, die Zahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhalten.
- Landwirte, die Ackerflächen bewirtschaften.
Eckpunkte
- Für das Antragsjahr 2023 muss der jährliche Wechsel der Hauptkultur auf Ackerland nicht eingehalten werden.
- Die Pflicht, dass auf einem Teil der Ackerflächen ein Wechsel der Hauptkultur spätestens im dritten Jahr erfolgt, bleibt bestehen.
- Flächen, die für die Erzeugung von Getreide, Sonnenblumen oder Leguminosen genutzt werden, können zusätzlich angerechnet werden.
- Die Anrechnung produktiver Flächen ist nicht möglich, wenn Zahlungen für bestimmte Öko-Regelungen oder Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen beantragt werden.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelungen hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
(+++ Textnachweis ab: 22.12.2022 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 9a Satz 1 in Verbindung mit § 9b Absatz 2 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- November 2017 (BGBl. I S. 3824) in Verbindung mit § 2 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vom
- Juli 2021 (BGBl. I S. 2996) sowie in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen § 9a Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes durch Artikel 281 der Verordnung vom
- Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung dient der Durchführung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023 (ABl. L 199 vom 28.7.2022 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2Aussetzung der Verpflichtung zum Fruchtwechsel auf Ackerland
§ 3Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit von produktiven Flächen
- Juli 2021 (BGBl. I S. 3003) in der jeweils geltenden Fassung oder2.Zahlungen für solche Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1), die die 4 Prozent-Verpflichtung aus dem GLÖZ-Standard „Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente“ als Fördervoraussetzung umfassen.Die Anrechnung nach Satz 1 gilt nicht für Flächen, auf denen Mais, Sojabohnen oder Niederwald mit Kurzumtrieb angebaut wird.
§ 4Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.