Dritte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bereinigung deutscher Auslandsbonds, die im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland begeben wurden, und legt spezifische Verfahren für diese "Sterlingbonds" fest.
Was es regelt
- Den Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen für Wertpapiere, die als "Sterlingbonds" bezeichnet werden.
- Die zulässigen Stellen für die Hinterlegung von Sterlingbonds im Vereinigten Königreich.
- Die Beweisführung für die Anerkennung von Sterlingbonds als Auslandsstücke.
- Die Einrichtung und das Verfahren von Schiedsgerichten für die Nachprüfung von Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten.
Wen es betrifft
- Inhaber von deutschen Auslandsbonds, die im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland begeben wurden (Sterlingbonds).
- Der für das Vereinigte Königreich bestellte Auslandsbevollmächtigte und seine ständigen Vertreter.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt für alle Wertpapiere, die im Verzeichnis der Auslandsbonds aufgeführt sind und bei denen das Vereinigte Königreich als Begebungsland angegeben ist.
- Die Hinterlegung von Sterlingbonds ist nur bei den zuständigen Zahlungsagenten im Vereinigten Königreich zulässig.
- Ein Schiedsgericht mit Sitz in London wird für die Nachprüfung ablehnender Entscheidungen des Auslandsbevollmächtigten eingerichtet.
- Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern, wobei der Vorsitzende und ein Beisitzer Mitglieder des englischen Anwaltsstandes mit mindestens dreijähriger Berufspraxis sein müssen.
Gesetzestext
verordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland) Überschrift: Diese Vorschrift gilt nicht in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 23 Abs. 5, des § 24 Abs. 4, des § 35 Abs. 2 und des § 76 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 2Hinterlegung der Bonds
Eine Hinterlegung von Sterlingbonds nach § 23 Abs. 2 des Gesetzes ist im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland nur bei den für die Anleihe zuständigen Zahlungsagenten zulässig.
§ 3Beweisführung
§ 4Gesetzliche Schiedsgerichte
§ 5Zustellungen
Zustellungen nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung können im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetzes durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden.
§ 6Land Berlin
Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Gesetzes gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.