Anordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wer die Bundesrepublik Deutschland in rechtlichen Angelegenheiten im Bereich des Bundesministeriums der Justiz vertritt. Sie legt fest, wann die Bundesministerin oder der Bundesminister der Justiz selbst handelt und wann andere Personen diese Aufgabe übernehmen dürfen.
Was es regelt
- Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei allen rechtserheblichen Handlungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz.
- Die Vertretungsbefugnis der Bundesministerin oder des Bundesministers der Justiz und anderer Behördenleiter.
- Die korrekte Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses.
- Den Umgang mit Zustellungen an nicht befugte Personen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz.
- Die Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz sowie Leiterinnen und Leiter von Gerichten und Behörden, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz gehören.
Eckpunkte
- Die Bundesrepublik Deutschland wird grundsätzlich durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz vertreten.
- Leiterinnen und Leitern von Gerichten und Behörden wird die Vertretungsbefugnis in bestimmten Fällen übertragen, z.B. bei Rechtsgeschäften, soweit sie Annahme- und Auszahlungsanordnungen erteilen können, oder bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, die Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 13g betreffen.
- Die Vertretung bleibt der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Justiz vorbehalten, wenn die zur Vertretung befugte Person persönlich beteiligt ist, das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist oder das Verfahren Maßnahmen betrifft, die im Bundesministerium der Justiz getroffen wurden.
- Bei übertragener Vertretungsbefugnis müssen Gerichte und Behörden dem Bundesministerium der Justiz über Rechtsgeschäfte und Verfahren von besonderer wirtschaftlicher oder politischer Tragweite oder von sonst grundsätzlicher Bedeutung berichten.
Gesetzestext
2013-02-01BGBl I2013, 167BMJ-VertretungsanordnungAnordnung über die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz
(+++ Textnachweis ab: 14.2.2013 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Diese Anordnung gilt für die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz bei allen rechtserheblichen Handlungen, insbesondere bei Rechtsgeschäften, in Verfahren vor Gerichten und Schiedsgerichten und in Verwaltungsverfahren.
§ 2Vertretungsbefugnis
§ 3Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses
§ 4Zustellungen
§ 5Berichtspflichten
§ 6Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft: 1.die Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministers der Justiz und über das Verfahren bei der Vertretung vom
- April 1958 (BAnz. Nr. 82 vom
- April 1958), die zuletzt durch die Anordnung vom
- Februar 1971 (BAnz. Nr. 29 vom
- Februar 1971) geändert worden ist, und2.die Anordnung über die Vertretung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vom
- Januar 2009 (BGBl. I S. 34).
SchlussformelDie Bundesministerin der Justiz