Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im Bundesdienst
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Nebentätigkeiten von Richtern im Bundesdienst und legt fest, unter welchen Bedingungen Richter neben ihrer richterlichen Tätigkeit andere Beschäftigungen ausüben dürfen. Sie soll sicherstellen, dass die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Richter gewahrt bleibt.
Was es regelt
- Die Zulässigkeit von Nebentätigkeiten für Richter im Bundesdienst.
- Die Bedingungen für die Heranziehung von Richtern zu bestimmten Nebentätigkeiten.
- Die Genehmigungspflicht und Versagungsgründe für Nebentätigkeiten.
- Die Behandlung von Nebentätigkeiten bei abgeordneten Richtern.
Wen es betrifft
- Richter im Bundesdienst.
- Nicht die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
Eckpunkte
- Ein Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.
- Nebentätigkeiten gegen Vergütung außerhalb des öffentlichen Dienstes gelten als allgemein genehmigt, wenn die Vergütung insgesamt 100 Euro im Monat nicht übersteigt und kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt.
- Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn sie das Vertrauen in die Unabhängigkeit des Richters gefährdet, seine Arbeitskraft zu stark beansprucht oder die Rechtspflege beeinträchtigt.
- Die oberste Dienstbehörde entscheidet über Anträge auf Genehmigung, Widerruf der Genehmigung und Untersagung von Nebentätigkeiten.
Gesetzestext
Verordnung über die Nebentätigkeit der Richter im BundesdienstStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1974 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 46 des Deutschen Richtergesetzes vom
- September 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1665) in Verbindung mit § 69 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Oktober 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1801) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Grundsatz
Der Richter darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn dadurch das Vertrauen in seine Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit nicht gefährdet wird.
§ 2Heranziehung zu einer Nebentätigkeit
§ 3Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
§ 4Allgemeine Genehmigung von Nebenbeschäftigungen
§ 5Versagung der Genehmigung
Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41 des Deutschen Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit 1.das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des Richterstandes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit unvereinbar ist, 2.die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner richterlichen Pflichten beeinflußt wird, oder 3.die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.
§ 6Abgeordnete Richter
§ 7Verfahren
§ 8Vergütungen
§ 9Richter des Bundesverfassungsgerichts
Diese Verordnung gilt nicht für die Richter des Bundesverfassungsgerichts.
§ 10
(weggefallen)
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.