Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von Gremien
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Beteiligung des Bundes an der Besetzung von Gremien und zielt darauf ab, eine gleiche Vertretung von Frauen und Männern in diesen Gremien zu erreichen. Es legt fest, wie der Bund bei der Auswahl von Mitgliedern für bestimmte Aufsichts- und wesentliche Gremien vorgehen soll.
Was es regelt
- Die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in Gremien, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann.
- Den Geltungsbereich für Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien, nicht aber für die Bundesregierung, die Gerichtsbarkeit oder unabhängige Gremienmitglieder.
- Die Definitionen von Aufsichtsgremien, wesentlichen Gremien, Institutionen des Bundes und vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern.
- Die Erfassung und Veröffentlichung von Statistiken über die Geschlechterverteilung in diesen Gremien.
Wen es betrifft
- Institutionen des Bundes, wie die Bundesregierung, das Bundeskanzleramt, Bundesministerien und weitere Beauftragte der Bundesregierung.
- Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann.
Eckpunkte
- In Aufsichtsgremien mit mindestens zwei vom Bund zu bestimmenden Mitgliedern sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen vertreten sein; bei ungerader Anzahl darf das Ungleichgewicht nur einen Sitz betragen.
- Bei wesentlichen Gremien müssen die Institutionen des Bundes auf eine paritätische Vertretung hinwirken.
- Diese Regeln gelten für Neuwahlen, Berufungen und Entsendungen; bestehende Mandate bleiben bis zu ihrem Ende bestehen.
- Die Institutionen des Bundes müssen jährlich zum 31. Dezember Statistiken über die Geschlechterverteilung in den Gremien erfassen, dem Statistischen Bundesamt melden und auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
Gesetzestext
Gesetz über die Mitwirkung des Bundes an der Besetzung von GremienStandGeändert durch Art. 1 G v. 7.8.2021 I 3311SonstErsetzt G 11-1 v. 24.6.1994 I 1406, 1413 (BGremBG) Das G wurde als Artikel 1 des G
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2015 +++)
§ 1Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist die paritätische Vertretung von Frauen und Männern in Gremien, soweit der Bund Mitglieder für diese bestimmen kann.
§ 2Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für Aufsichtsgremien und wesentliche Gremien, für die der Bund Mitglieder bestimmen kann. Es gilt nicht für die Ernennung der Mitglieder der Bundesregierung, nicht für die Gerichtsbarkeit und nicht für Gremienmitglieder, die in Ausübung gesetzlich verbürgter Unabhängigkeit bestimmt werden.
§ 3Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind: 1.Aufsichtsgremien: Aufsichts- und Verwaltungsräte sowie vergleichbare Aufsicht führende Organe ungeachtet ihrer Bezeichnung und Rechtsgrundlage, auch wenn deren Mitglieder durch Wahl bestimmt werden;2.wesentliche Gremien: a)Gremien, bei denen die Bundesregierung als Gesamtheit die Mitgliedschaft mindestens eines Mitglieds zu beschließen oder zur Kenntnis zu nehmen hat,b)Gremien, die wegen ihrer besonderen tatsächlichen, wissenschaftlichen oder zukunftsrelevanten Bedeutung von den Institutionen des Bundes nach Nummer 3 als wesentliche Gremien bestimmt worden sind;3.Institutionen des Bundes: a)die Bundesregierung als Gesamtheit,b)das Bundeskanzleramt,c)die Bundesministerien sowie die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien einschließlich der Behörden des jeweiligen Geschäftsbereichs,d)die weiteren Beauftragten der Bundesregierung und die Bundesbeauftragten sowiee)die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohne Recht auf Selbstverwaltung;4.vom Bund zu bestimmende Mitglieder: Mitglieder, die die Institutionen des Bundes einzeln oder gemeinsam in ein Aufsichtsgremium oder in ein wesentliches Gremium unmittelbar und rechtsverbindlich wählen, berufen, entsenden oder für ein solches Gremium vorschlagen können; ein Mitglied ist nicht vom Bund bestimmt, wenn ein Dritter gegenüber dem Bund ein Vorschlagsrecht für die Mitgliedschaft hat und von diesem Recht Gebrauch macht.