Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und weit
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Beitragssätze für die gesetzliche Rentenversicherung und die Alterssicherung der Landwirte sowie weitere Rechengrößen für das Jahr 2001 fest. Sie regelt auch die Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten.
Was es regelt
- Die Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung.
- Die monatlichen Beiträge und Zuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte.
- Die Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung.
- Die pauschale Abgeltung des Bundes für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer und Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Landwirte in der Alterssicherung der Landwirte.
Eckpunkte
- Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten beträgt für 2001 19,1 Prozent.
- Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt für 2001 25,4 Prozent.
- Der monatliche Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für 2001 346 Deutsche Mark (im Beitrittsgebiet 290 Deutsche Mark).
- Der Bund zahlt für Kindererziehungszeiten im Jahr 2001 einen Betrag von 22.555.826.020 Deutsche Mark an die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
Gesetzestext
verordnung 2001Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beitragszahlung des Bundes für Kindererziehungszeiten und weiterer Rechengrößen der Sozialversich
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.2001 +++)
EingangsformelAuf Grund -der §§ 287a und 279g des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), von denen § 287a durch Artikel 22 Nr. 8 des Gesetzes vom
- Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert und § 279g durch Artikel 4 des Gesetzes vom
- Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) eingefügt worden ist, -des § 35 Abs. 1 und der §§ 69 und 120 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom
- Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) verordnet die Bundesregierung und auf Grund der §§ 188 und 281b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, die durch Artikel 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1Beitragssätze in der Rentenversicherung
Der Beitragssatz für das Jahr 2001 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 19,1 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,4 Prozent.
§ 2Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
§ 3Beitragszuschuss in der Alterssicherung der Landwirte
§ 4Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
- a)von Entgeltpunkten in Beiträge 10444,6440, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 8749,8065,
- b)von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0000957429, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001142882, 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
- a)von Entgeltpunkten in Beiträge 13889,7360, von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 11635,8683,
- b)von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0000719956, von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0000859412.
§ 5Zahlungen für Kindererziehungszeiten
Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr 2001 einen Betrag in Höhe von 22.555.826.020 Deutsche Mark.
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.