Zweite Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anpassung von Renten und die Festlegung maßgeblicher Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Juli 1991. Sie legt fest, wie Renten aus verschiedenen Versicherungen erhöht werden und welche Grenzwerte für zusätzliche Versorgungen gelten.
Was es regelt
- Die Höhe der Bezugsgröße und Beitragsbemessungsgrenze.
- Die Anpassung von Renten aus der Rentenversicherung, Unfallversicherung und Kriegsbeschädigtenrenten.
- Die Anrechnung von Anpassungsbeträgen auf zusätzliche Versorgungen.
- Die Berechnung von Rentenansprüchen, die zwischen dem 1. Juli 1991 und 31. Dezember 1991 entstehen.
Wen es betrifft
- Empfänger von Renten aus der Rentenversicherung, Unfallversicherung und Kriegsbeschädigtenrenten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
- Personen, die zusätzliche Versorgungen erhalten.
Eckpunkte
- Die Bezugsgröße beträgt ab 1. Juli 1991 monatlich 1.750 DM.
- Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt ab 1. Juli 1991 monatlich 3.400 DM.
- Renten aus der Rentenversicherung und Kriegsbeschädigtenrenten werden um 15 vom Hundert erhöht.
- Grenzwerte für Renten mit Zusatzversorgung liegen bei 1.500 DM für Versicherte, 900 DM für Witwen oder Witwer, 600 DM für Vollwaisen und 450 DM für Halbwaisen.
Gesetzestext
Verordnung zur Anpassung der Renten und zu den maßgeblichen Rechengrößen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten GebietStandGeändert durch Art. 10 G v. 25.9.1996 I 1461
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1991 +++)
EingangsformelAuf Grund der -Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Satz 2 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1046) und der -Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1213) und § 42 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom
- Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 486) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und auf Grund der -Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe d des Einigungsvertrages vom
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1213) und § 19 des Rentenangleichungsgesetzes vom
- Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 S. 495) und der -Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe f des Einigungsvertrages vom
- August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
- September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1216) verordnet die Bundesregierung:
§ 1Bezugsgröße
Die Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 1.750 DM monatlich.
§ 2Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab 1. Juli 1991 3.400 DM monatlich.
§ 3Grundsatz für die Rentenanpassung
Die in § 19 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Renten aus der Rentenversicherung einschließlich der Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung, die Renten aus der Unfallversicherung und die Kriegsbeschädigtenrenten werden für Bezugszeiten ab 1. Juli 1991 nach den §§ 4 bis 6 dieser Verordnung angepaßt. Dies gilt nicht für die in § 9 des Rentenangleichungsgesetzes genannten Leistungen sowie Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn und Leistungen nach den §§ 9 bis 11 der Versorgungsordnung der Deutschen Post.
§ 4Renten aus der Rentenversicherung
Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.
§ 5Renten aus der Unfallversicherung
Die Renten aus der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, die vor dem 1. Juli 1991 eingetreten sind, werden nach einer um 15 vom Hundert erhöhten Berechnungsgrundlage berechnet. Dies gilt nicht für Kinderzuschläge zu Unfallrenten.
§ 6Kriegsbeschädigtenrenten
Kriegsbeschädigtenrenten werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird. Abweichend von Satz 1 ist die Regelung über die Anrechnung von Einkommen auf die Kriegsbeschädigtenrente (§ 7 Abs. 2 Satz 1 des Rentenangleichungsgesetzes) auf die angepaßte Rente anzuwenden.
§ 7Auswirkungen auf den Sozialzuschlag
Die sich nach den §§ 4 und 5 ergebenden Erhöhungsbeträge werden auf den Sozialzuschlag nicht angerechnet.
§ 8Renten mit Zusatzversorgung
- Versicherte 1.500 DM,
- Witwen oder Witwer 900 DM,
- Vollwaisen 600 DM,
- Halbwaisen 450 DM.
§ 9Renten mit Sonderversorgung
- Juli 1990 bis zum
- Juni 1991 wird an die Berechtigten ein sich nach Absatz 1 ergebender Erhöhungsbetrag nachgezahlt. Die Nachzahlung eines Erhöhungsbetrages nach Absatz 1 unterbleibt, soweit die Berechtigten einen Sozialzuschlag erhalten haben.
§ 10Berechnung der in der Zeit vom 1.
Juli 1991 bis
- Dezember 1991 entstehenden Rentenansprüche aus der RentenversicherungIn der Zeit vom
- Juli 1991 bis
- Dezember 1991 entstehende Rentenansprüche sind nach den sonst maßgebenden Vorschriften zu ermitteln und nach der
- Rentenanpassungsverordnung sowie dieser Verordnung anzupassen. Für sie gelten anstelle der in der Anlage zum Rentenangleichungsgesetz enthaltenen Prozentsätze folgende Prozentsätze: Arbeitsjahre Prozentsatz 51 und mehr 14,18 50 13,13 49 11,89 48 10,79 47 9,50 46 8,35 45 7,01 44 5,81 43 4,41 42 3,16 41 1,71 40 0,39 39 0,59 unter 39 0,00
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.