Kurz gesagt
Diese Verordnung schützt Bestände zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbestände vor bestimmten Schadorganismen, die in der Europäischen Union geregelt sind. Sie legt Maßnahmen fest, um die Ausbreitung dieser Krankheiten zu verhindern.
Was es regelt
- Den Schutz von Obstanbaumaterial und Erwerbsobstbeständen vor spezifischen Schadorganismen.
- Die Definition von besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen wie Feuerbrand, Scharka, Birnenverfall, Apfeltriebsucht und Europäische Steinobstvergilbung.
- Die Festlegung von Gebieten, in denen Schutzmaßnahmen angeordnet werden können.
- Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung dieser Schadorganismen.
Wen es betrifft
- Personen, die Bestände zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial besitzen oder bewirtschaften.
- Personen, die Erwerbsobstbestände zur gewerblichen Obsterzeugung besitzen oder bewirtschaften.
Eckpunkte
- Die zuständige Behörde kann Gebiete festlegen, in denen Maßnahmen zum Schutz vor Schadorganismen angeordnet werden können.
- Die Behörde kann Wirtspflanzen und Bestände auf die genannten Schadorganismen untersuchen.
- Es können Maßnahmen wie die Bekämpfung von Befall, die Vernichtung von Wirtspflanzen, das Verbot der Bienenhaltung oder das Freimachen von Anbauflächen angeordnet werden.
- Wer Versuche mit diesen Schadorganismen im Freiland durchführen will, muss dies der zuständigen Behörde anzeigen.
📄 Gesetzestext
PflBestSchVPflBestSchV2023-10-13BGBl I2023, Nr. 277PflanzenbeständeschutzverordnungVerordnung zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen (+++ Textnachweis ab: 19.10.2023 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 13.10.2023 I Nr. 277 vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 6 dieser V am 19.10.2023 in Kraft getreten.
PflBestSchV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung regelt den Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie von Erwerbsobstbeständen vor besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen, die Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union unterliegen (unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen).
PflBestSchV§ 2BegriffsbestimmungenIm Sinne dieser Verordnung sind 1.besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen: a)Feuerbrand: die durch den Schadorganismus Erwinia amylovora (Burril) Winslow et al. hervorgerufene Krankheit insbesondere bei Wirtspflanzen folgender Art bzw. Gattungen: Amelanchier Medik.FelsenbirneAronia Medik.ApfelbeereChaenomeles Lindl.Zier- oder ScheinquitteCotoneaster Medik.ZwergmispelCrataegus Tourn. ex L.Weiß- oder RotdornCydonia Mill.QuitteEriobotrya Lindl.WollmispelMalus Mill.ApfelMespilus Bosc ex SpachMispelPhotinia davidiana DecneGlanzmispelPyracantha M. Roem.FeuerdornPyrus L.BirneSorbus L.Mehlbeere, Eberesche
b)Scharka: die durch den Schadorganismus Plum pox virus hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Prunus L.;c)Birnenverfall: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma pyri hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Pyrus L.;d)Apfeltriebsucht: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma mali hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Malus MILL.;e)Europäische Steinobstvergilbung: die durch den Schadorganismus Candidatus Phytoplasma prunorum hervorgerufene Krankheit bei Wirtspflanzen der Gattung Prunus L.;2.Bestände zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial: Bestände, die zur Erhaltung, Erzeugung von Obstanbaumaterial der Gattungen Cydonia Mill., Malus Mill., Prunus L. oder Pyrus L. im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt C der Anbaumaterialverordnung bestimmt sind;3.Erwerbsobstbestände: Bestände, in welchen sich Pflanzen der Gattungen Cydonia Mill., Malus Mill., Pyrus L. oder Prunus L. zur gewerblichen Obsterzeugung befinden.
PflBestSchV§ 3Festlegung von Gebieten zum Schutz von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial sowie ErwerbsobstbeständenDie zuständige Behörde kann im Umfeld von Beständen zur Erzeugung oder zum Erhalt von Obstanbaumaterial oder Erwerbsobstbeständen ein Gebiet festlegen, innerhalb dessen unter Berücksichtigung 1.der regionalen Gegebenheiten,2.von Pflanzen, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind,3.des Typs des Anbaumaterials oder des Erwerbsobstbestandes,4.der Biologie des jeweiligen besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismus und5.der damit einhergehenden Risiken für die Gesundheit und die Qualität von PflanzenMaßnahmen nach § 5 Absatz 1 angeordnet werden können.
PflBestSchV§ 4UntersuchungenDie zuständige Behörde kann Wirtspflanzen und Bestände auf die in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen untersuchen.
PflBestSchV§ 5Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen(1) Die zuständige Behörde kann in einem nach § 3 festgelegten Gebiet, soweit es zur Verhinderung des Befalls mit den in § 2 Nummer 1 genannten Schadorganismen erforderlich ist, anordnen: 1.den Befall an Wirtspflanzen zu bekämpfen,2.Wirtspflanzen zu vernichten,3.Bienenvölker in dem festgelegten Gebiet nicht zu halten oder während eines Befalls in ein oder aus einem Gebiet zu verlegen oder nicht zu verlegen,4.Grundstücke oder Anbauflächen von Wirtspflanzen freizumachen oder freizuhalten,5.das Anpflanzen von Wirtspflanzen zu verbieten,6.bestimmte Verfahren des Pflanzenschutzes vorzuschreiben oder zu verbieten.
(2) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen haben die Durchführung der Untersuchung der Pflanzen auf besondere unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschadorganismen durch die zuständige Behörde sowie deren Bekämpfung oder die Vernichtung der Wirtspflanzen auf ihrem Grundstück zu dulden.
(3) Verfügungsberechtigte oder Besitzer von Wirtspflanzen sind verpflichtet, die von der zuständigen Behörde nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 angeordneten Maßnahmen oder die nach Absatz 1 Nummer 6 angeordneten Verfahren durchzuführen.
PflBestSchV§ 6VersuchszweckeWer Versuche mit den unter § 2 Nummer 1 aufgeführten besonderen unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschadorganismen im Freiland durchführen will, hat dies der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe des Schadorganismus und des Versuchsstandortes anzuzeigen.
PflBestSchV§ 7OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt oder2.entgegen § 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.